Mehrköpfige JAV-Gremien wählen dazu eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in (§60 Abs. 3 und 4 BPersVG). Da es sich bei der JAV um ein Kollektivgremium handelt, besitzt kein Mitglied alleinige Entscheidungsbefugnis. Der/die Vorsitzende hat vielmehr umfassende Aufgaben, die sich aus der täglichen Arbeit ergeben:
Das JAV-Gremium kann mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung verabschieden (§ 42 BPersVG). So lassen sich durch klar festgelgte Verfahrensregeln unnötige Konflikte vermeiden.
Scheidet ein JAV-Mitglied vor der Neuwahl aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach (§ 60 Abs. 4 i.V.m. § 31 Abs. 1 BPersVG).
Wurde die JAV-Wahl nach der Listenwahl durchgeführt, rückt als Ersatzmitglied der/die nächste Bewerber/in nach.
Bei einer Personenwahl ist das Ersatzmitglied der/die Bewerber/in mit der höchsten Stimmenzahl.
Als Ersatzmitglieder können nur Bewerber/innen nachrücken, die zum Amtsantritt das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Auch Ersatzmitglieder fallen unter zahlreiche Schutzbestimmungen für JAVen, sobald sie einmal tätig werden.
Bei zeitweiligen Verhinderungen eines JAV-Mitglieds rückt für den Zeitraum der Abwesenheit ebenfalls ein Ersatzmitglied nach. Als Verhinderungsgründe gelten Urlaub, Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung, Krankheit, Kuraufenthalt oder Erziehungszeit. Um bei einköpfigen JAVen die fortlaufende Arbeit zu garantieren, sollte die JAV das Ersatzmitglied als Stellvertreter/in in die täglichen Abläufe einbeziehen.
Eine JAV hat das Recht, eigene Sitzungen abzuhalten (§61 Abs. 5 BPersVG). Um eine JAV-Sitzung einzuberufen, muss der/die Vorsitzende eine Einladung ausgeben. Der PR ist von der Sitzung zu benachrichtigen, es bedarf aber nicht seiner Zustimmung. Die Sitzung ist nicht öffentlich und findet in der Regel während der Arbeits- und Ausbildungszeit statt. Dabei ist auf betriebliche Notwendigkeiten zu achten. Der genaue Zeitpunkt wird von der JAV festgelegt.
Für die Einladung zu der Sitzung gelten folgende Grundsätze:
In eiligen Fällen (z.B. Kündigung einer/eines Auszubildenden) kann ein Viertel der JAV-Mitglieder oder die Leitung der Dienststelle eine außerordentliche Sitzung des PR beantragen (§ 34 Abs. 3 BPersVG). Das betreffende Thema muss durch den/die PR-Vorsitzende/n auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Die JAV ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ein Antrag ist in der Regel beschlossen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dafür stimmt (einfache Mehrheit). Stimmenthaltungen sind als Ablehnung zu werten. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt (§ 37 BPersVG). PR-Mitglieder oder Vertreter/innen von ver.di nehmen an den Sitzungen beratend teil. (§ 36 BpersVG). In folgenden Fällen ist die Mehrheit der Stimmen aller JAV-Mitglieder nötig (absolute Mehrheit):
Zu jeder Sitzung hat die JAV eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit enthalten, mit der sie gefasst wurden (§ 41 Abs. 1 BPersVG). Der/die Vorsitzende und ein weiteres Mitglied müssen die Niederschrift unterschreiben. In eine angehängte Anwesenheitsliste haben sich alle Teilnehmer/innen eigenhändig einzutragen. Hat die Dienststellenleitung oder ein/e Vertreter/innen von ver.di an der Sitzung teilgenommen, muss ihnen der betreffende Teil des Sitzungsprotokolls weitergeleitet werden (§ 41 Abs. 2 BPersVG).
Auch einköpfige JAVen sollten Sitzungen mit ihrem Ersatzmitglied halten und Niederschriften anfertigen, um zukünftigen JAVen den Einstieg in die Arbeit zu erleichtern.
JAVen haben das Recht Sprechstunden abzuhalten (§ 43 i.V.m. § 62 BPersVG). Entweder durch Teilnahme an der Sprechstunde des Personalrats oder durch Einrichtung einer eigenen Sprechstunde. Die Entscheidung darüber trifft alleine die JAV. Sie benötigt keine Zustimmung durch den PR oder die Dienststellenleitung.
In einer Beratung zwischen PR und Dienststellenleitung wird der Ort und Zeitpunkt der Sprechstunde festgelegt. An dieser nimmt die JAV beratend teil (§§ 43, 61 Abs. 4 BPersVG). Die dort getroffenen Vereinbarungen sind wiederum für die JAV verbindlich. So gehört die Durchführung der Sprechstunde zu den Amtspflichten der JAV, sobald sie eingeführt ist.
Jugendliche und Auszubildende, die die Sprechstunde aufsuchen möchten, müssen sich bei ihren Vorgesetzten ab- und wieder anmelden (§ 43 BPersVG). Für eine möglichst sachkundige Beratung kann auch ein PR-Mitglied oder Vertreter/in von ver.di an der JAV-Sprechstunde teilnehmen. Die anfallenden Kosten für die Sprechstunde (Räume, sachliche Mittel) hat der/die Arbeitgeber/in zu tragen (§62 i.V.m. § 44 Abs. 2 BPersVG).
Darüber hinaus sind alle von der JAV vertretenen Beschäftigten berechtigt, sich während ihrer Arbeits- oder Ausbildungszeit
an die JAV zu wenden.
Weitere Themen im Bereich JAV-Arbeit (BPersVG):
DRUCKANSICHT (.PDF)