Die allgemeinen Aufgaben einer JAV umfassen alle Angelegenheiten sozialer, personeller oder wirtschaftlicher Art, die die Jugendlichen und Auszubildenden im Betrieb direkt oder indirekt berühren (§ 61 Abs. 1 BPersVG).
Zum Beispiel:
Um den JAV-Aufgaben gerecht zu werden, muss die JAV intensiven Kontakt zu den Jugendlichen und Auszubildenden in der Dienststelle halten. Dazu kann sie zum Beispiel gemeinsam mit dem PR eine Fragebogenaktion durchführen. Auch ist die JAV berechtigt ein Informationsblatt herauszugeben, wenn es einen konkreten Anlass gibt.
Nur der Personalrat darf Verhandlungen direkt mit der Dienststellenleitung führen. Sind zur Erfüllung der Aufgaben Gespräche mit der Dienststellenleitung nötig, muss sich die JAV daher zuerst an den Personalrat wenden.
Der Personalrat (PR) darf der JAV keine Vorschriften machen, wie sie ihre Aufgaben zu erledigen hat. Die JAV kann aber auf die Erfahrung des PR bauen und um seine Unterstützung bitten. So kann die JAV zu allen PR-Sitzungen eine/n Vertreter/in entsenden. Alle JAV-Mitglieder sind teilnahme- und stimmberechtigt, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die in besonderem Maße die Jugendlichen und Auszubildenden betreffen (§ 40 Abs. 1 BPersVG).
Die JAV kann alle Maßnahmen beantragen, die den Jugendlichen und Auzubildenden dienen (§61 Abs. 1 BPersVG). Dazu muss sie sich zunächst selbst mit der Angelegenheit auseinander setzen und einen JAV-Beschluss fassen. Dann kann sie beim PR einen Antrag stellen, der auf der nächsten PR-Sitzung beraten werden muss. Es liegt jedoch im Ermessen des PR, ob er die Angelegenheit mit der Dienststellenleitung verhandelt. Er kann einen Antrag der JAV auch als unbegründet zurückweisen.
Für die Beratung des Antrages haben alle Mitglieder der JAV ein besonderes Teilnahmerecht an der PR-Sitzung, wenn die von ihr vertretenen Arbeitnehmer/innen von der Maßnahme besonders betroffen sind (§ 40 Abs. 1 BPersVG). Ist das der Fall, ist die JAV auch berechtigt an der Besprechung mit der Dienststellenleitung teilzunehmen, Fragen zu stellen und Stellungnahmen abzugeben (§ 61 Abs. 4 BPersVG)
Die Jugendliche und Auszubildende betreffenden Rechtsvorschriften müssen in der Dienststelle eingehalten werden. Darüber zu wachen, gehört ebenso zu den Rechten, als auch zu den Pflichten einer JAV (§ 61 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG). Darunter fallen z.B.:
Die Überwachung dieser Vorschriften und gesetzlichen Regelungen kann eine JAV selbständig durchführen, z.B. mit einer Betriebsbegehung. Stellt sie Verstöße gegen geltende Rechte oder Vorschriften fest, muss sie sich zunächst an den PR wenden. Nur dieser kann die Einhaltung der Rechte bei der Dienststellenleitung einfordern. Um der Kontrollpflicht nachzukommen, muss die JAV mit den betreffenden Gesetzestexten und Kommentaren ausgestattet sein. Die Dienststelle ist verpflichtet, entsprechende Materialien bereitzustellen. Weitere Literatur findet sich meist beim PR.
Alle Jugendlichen und Auszubildenden sind berechtigt, sich während ihrer Arbeits- oder Ausbildungszeit mit Anregungen oder Beschwerden an die JAV zu wenden (§ 61 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG).
Die JAV ist verpflichtet, diese Anregungen anzunehmen. Sie können alle betrieblichen Fragen berühren, auch wenn sie nicht speziell Jugendliche und Auszubildende betreffen. Auf einer JAV-Sitzung muss sich die JAV mit den Anregungen befassen und prüfen, ob sie berechtigt sind.
Hält die JAV die Anregung für unberechtigt oder unrealistisch, muss sie darüber einen Beschluss fassen und die betroffene Person informieren. Dabei sollte sich die JAV aber nicht zu enge Grenzen setzen. Die Möglichkeiten der betrieblichen Mitbestimmung gilt es von ihrer Seite zu wahren.
Stuft die JAV eine Anregung als berechtigt ein, muss sie beim PR auf deren Erledigung hinwirken. Dazu informiert sie den PR, nicht die Diensstellenleitung. Der PR prüft die Angelegenheit unabhängig von dem JAV-Beschluss und muss mit der Dienststellenleitung in Verhandlung treten, soweit er die Anregung für berechtigt hält.
In Angelegenheiten, die überwiegend die von der JAV vertretenen Arbeitnehmer/innen betreffen, sind alle JAV-Mitglieder bei der PR-Sitzung teilnahme- und auch stimmberechtigt (§ 40 Abs. 1 BPersVG). In solchen Fällen ist die JAV auch an den Verhandlungen mit dem/der Arbeitgeber/in zu beteiligen.
Die JAV muss die Beschäftigten, die sich an die JAV gewandt haben, während des gesamten Vorgangs über den Stand und die Ergebnisse informieren. Dazu hat sie unter anderen folgende Möglichkeiten:
Dabei sollte der gewählte Informationsweg dem Kreis der Betroffenen angemessen sein.
DRUCKANSICHT (.PDF)