Die Mitglieder der JAV haben einen gesetzlich geregelten Anspruch auf Arbeitsbefreiung, um ihre JAV-Aufgaben erfüllen zu können (§ 46 Abs. 3 i.V.m. § 62 BPersVG).
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass JAV-Mitglieder ihre Amtstätigkeit grundsätzlich während der Arbeits- und Ausbildungszeit auszuüben haben. Die Verpflichtungen aus der JAV-Tätigkeit stehen somit über den Pflichten der Arbeitsverträge.
Die Dienststellenleitung darf ein JAV-Mitglied nicht mit dem Arbeitspensum einer Vollzeittätigkeit belasten. Eine Minderung der Ausbildungsvergütung oder des Arbeitsentgeldes aufgrund der JAV-Arbeit ist nicht zulässig. Auch ist die Dienststellenleitung nicht berechtigt, über den zeitlichen Umfang der Arbeitsbefreiung zu bestimmen: Was notwendig ist, entscheidet alleine die JAV.
Das Gesetz verlangt zwei Bedingungen für eine Arbeitsbefreiung. Es muss sich um die Durchführung einer JAV-Aufgabe handeln (z.B. JAV-Sitzungen, Betriebsbegehungen, Besprechungen mit ver.di-Sekretären/innen), und die Arbeitsbefreiung muss zur ordnungsgemäßen Durchführung der JAV-Tätigkeit erforderlich sein.
Die Regelungen zur Freistellung beziehen sich auch auf Bildungsveranstaltungen, die Kenntnisse für die JAV-Arbeit vermitteln (§ 46 Abs. 6 i.V.m § 62 BPersVG).
Dabei sind zwei Arten von Veranstaltungen zu unterscheiden
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