Um den Kontakt zu den von ihr vertretenen Beschäftigten zu halten, muss eine JAV einmal im Kalenderjahr eine Jugend- und Auszubildendenversammlung (JA-Versammlung) während der Arbeitszeit durchführen (§ 63 BpersVG). Bei Bedarf kann sie weitere JA-Versammlungen einberufen. Davon dürfen in einem Kalenderjahr aber nur zwei Versammlungen ohne Zustimmung der Dienststellenleitung während der Arbeitszeit stattfinden.
Im Weiteren ist die Organisation und Durchführung einer JA-Versammlung weitgehend den Regelungen für Personalversammlungen angeglichen (§§ 48, 49, 50, 51, 52 i.V.m. § 63 BPersVG).
Gesetzliche Regelungen zum Einladungsverfahren gibt es nach dem BPersVG nicht. Es empfiehlt sich aber alle Jugendlichen und Auszubildenden rechtzeitig einzuladen, damit dieser Personenkreis möglichst vollständig teilnimmt. Eine schriftliche, persönlich adressierte Einladung stellt sicher, dass alle Berechtigten davon Kenntnis nehmen.
Die JA-Versammlung sollte kurz vor oder nach einer Betriebsversammlung stattfinden. Dabei handelt es sich aber um keine zwingende Vorschrift. Liegen sachliche Gründe vor, kann die JAV nach einem Mehrheitsbeschluss auch davon abweichen.
Beantragt mindestens ein Viertel der JAV-Wahlberechtigten eine JA-Versammlung, hat die JAV diese durchzuführen (§ 49 i.V.m. § 63 BPersVG). Haben bereits zwei Versammlungen im Kalenderjahr stattgefunden, liegt solch eine außerordentliche Versammlung außerhalb der Arbeitszeit. Bei wichtigen Gründen kann die JAV mit der Dienststellenleitung und dem Personalrat auch einen Termin während der Arbeitszeit aushandeln. Die Dienststellenleitung kann auch von sich aus eine JA-Versammlung beantragen. Zu deren Durchführung ist die JAV verpflichtet.
Eine Minderung des Arbeitsentgeltes oder der Ausbildungsvergütung wegen der Teilnahme an einer JA-Versammlung ist nicht zulässig (§ 50 i.V.m. 63 BPersVG). Zusätzlich aufgewendete Zeit für Wege zur Versammlung oder für JA-Versammlungen, die ausnahmsweise außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, ist den Jugendlichen und Auszubildenden unter 25 Jahren zu vergüten.
Die Dienststelle muss weiterhin erforderliche Räume und sachliche Mittel zur Verfügung stellen und die entstehenden Kosten tragen.
JA-Versammlungen sind nicht öffentlich (§ 48 Abs. 1 BPersVG). Der/die JAV-Vorsitzende leitet die Versammlung und trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf. So übt die JAV während der Versammlung das Hausrecht aus (§§ 48 und 63 BPersVG).
Auf der Tagesordnung steht in jedem Fall der Tätigkeitsbericht der JAV (§ 49 i.V.m. §63 BPersVG). Inhaltlich können weiterhin alle Themen behandelt werden, die einen unmittelbaren Bezug zu den Jugendlichen und Auszubildenden in der Dienststelle haben. Hierzu zählen z.B. tarifpolitische, sozialpolitische und wirtschaftliche Fragen.
Die Teilnehmer/innen der JA-Versammlung können Anträge an die JAV richten und Stellung zu JAV-Beschlüssen nehmen. Alle teilnahmeberechtigten Jugendlichen und Auszubildenden unter 25 Jahren dürfen dazu abstimmen.
DRUCKANSICHT (.PDF)