Die JAV hat bei ihrer Arbeit einige Pflichten zu erfüllen und zahlreiche Rechte, die die tägliche Arbeit bestimmen. Erstere beziehen sich in erster Linie auf die Geheimhaltungspflicht in bestimmten Fällen. Die Rechte umfassen Schutzbestimmungen für die JAV-Mitglieder und die Möglichkeit Verschiedenes im Betrieb mitzubestimmen. Die vollen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte sind aber allein dem Personalrat (PR) vorbehalten. Durch enge Zusammenarbeit mit dem PR und aktive Teilnahme an seinen Sitzungen hat die JAV jedoch die Möglichkeit, auch hier Einfluss zu nehmen. Unter Aufgaben einer JAV sind weitere Info´s zu Rechten und Pflichten aufgeführt.
Alle Mitglieder und Ersatzmitglieder der JAV sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren (§ 10 Abs. 1 BPersVG). So ist dafür gesorgt, dass die JAV alle für ihre Arbeit relevanten Informationen erhält - auch wenn sie brisant sind.
Informationen, die ein JAV-Mitglied nicht in seiner Funktion erfahren hat, fallen nicht unter diese Schweigepflicht. Also allgemein zugängliche Informationen, die jedem Beschäftigten zugänglich sind, zum Beispiel durch ein Gespräch in der Kantine.
Auch besteht die Geheimhaltungspflicht nicht gegenüber anderen JAV-Mitgliedern oder Mitgliedern anderer Organe und Institutionen, die unter § 10 Abs. 1 BPersVG aufgeführt sind. Die JAV-Mitglieder haben sogar die Verpflichtung, sich gegenseitig geheimhaltungsbedürftige Informationen mitzuteilen. Nur auf dieser Grundlage kann eine JAV kompetente Entscheidungen treffen.
Die Informationsweitergabe an ver.di-Vertreter/innen ist im Rahmen der gewerkschaftlichen Zugangs- und Beratungsrechte zulässig. Nur mit ausreichenden Informationen können diese eine umfassende Beratung leisten.
Unabhängig von Geheimhaltungspflichten zu betrieblichen Tatsachen bestehen für die JAV-Mitglieder auch die Verpflichtungen des Persönlichkeitsschutzes. So müssen JAV-Mitglieder vertrauliche Angaben über Beschäftigte geheim halten, wenn sie diese im Rahmen ihrer JAV-Tätigkeit erhalten haben. Diese Regelung betrifft insbesondere die Weitergabe an die Dienststellenleitung, Vorgesetzte und Mitarbeiter.
Zum Inhalt der Sitzungen besteht keine generelle Schweigepflicht. Aus den Aufgaben des PR oder der JAV kann sich aber eine Verschwiegenheitspflicht gegenüber den Arbeitgebern ergeben, um z.B. das Vorgehen des PR oder der JAV gegenüber der Dienststellenleitung nicht zu gefährden.
Die JAV-Mitglieder genießen durch das Bundespersonalvertretungsgesetz (§ 8 BPersVG) einen besonderen Schutz vor persönlicher Benachteiligung und Behinderung ihrer Tätigkeiten.
Das Gesetz untersagt jede Handlung, die eine Störung der JAV Arbeit verursacht (§ 8 BPersVG). Darunter fallen auch unbeabsichtigte, aber objektiv vorhandene Störungen. Auch darf ein JAV-Mitglied wegen seiner JAV-Tätigkeit nicht schlechter gestellt werden als andere Arbeitnehmer/innen. Diese Regelung bezieht sich auf Vorgesetzte, andere Beschäftigte und außerbetriebliche Stellen, wie z.B. die Berufsschule.
Eine Störung oder Behinderung der Tätigkeit der JAV kann z.B. vorliegen bei:
Im Einzelnen sieht das Bundespersonalvertretungsgesetz folgende Schutzbestimmungen vor:
Um die Verweigerung der Übernahme aufgrund einer JAV-Tätigkeit durch die Arbeitgeber zu verhindern, genießen die JAV-Mitglieder besonderen Schutz (§ 9 BPersVG). Ihnen soll es möglich sein, auch während ihrer Ausbildung, das JAV-Amt unabhängig und ohne Furcht vor späteren Nachteilen ausüben zu können.
Der besondere Schutz beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem das Wahlergebnis feststeht. Er bezieht sich auf alle amtierenden Mitglieder der JAV, Stufen-JAV und GJAV. Die Dauer des Ausbildungsverhältnisses, die Dauer der Mitgliedschaft in einem der genannten Betriebsverfassungsorgane und das Alter des Mitglieds spielen dabei keine Rolle. Ehemalige JAV-Mitglieder genießen den Schutz nach ihrem Ausscheiden aus der JAV ein weiteres Jahr lang.
Auch Ersatzmitglieder der JAV fallen unter die Schutzbestimmungen zur Übernahme, soweit sie die Vertretung wahrgenommen haben und in ihrer Funktion tätig geworden sind (§ 9 BPersVG).
Besteht der/die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, kann er/sie die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses beantragen (§ 14 Abs. 3 BBiG). Die Ausbildung endet dann mit dem Bestehen der nächstmöglichen Wiederholungsprüfung.
In der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege und Geburtshilfe endet das Ausbildungsverhältnis nach 3 Jahren, unabhängig vom Zeitpunkt der Prüfung. Besteht der Prüfling nicht, verlängert sich auch hier die Ausbildungszeit nach einem schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Prüfung, jedoch nicht länger als um ein Jahr.
Will das JAV-Mitglied in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, so kann er/sie dies schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Der Antrag muss innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses gestellt werden. Der/die Auszubildende muss dafür keine Begründung liefern, sondern nur seinen/ihren Willen bekunden, weiter beschäftigt zu werden. Dabei ist die Schriftform zwingend notwendig.
Gibt der/die Auszubildende keine solche Willensbekundung ab und ist er/sie nicht ohnehin für die Weiterbeschäftigung vorgesehen, endet mit dem Ausbildungsende die Beschäftigung im Betrieb.
Für den Antrag auf Übernahme ist die Hilfe der ver.di-Sekretäre/innen ratsam, da sie Erfahrung haben und auch bei einem eventuellen Verfahren vor dem Arbeitsgericht die Vertretung übernehmen können.
Diese Schutzbestimmungen beziehen sich auch auf Auszubildende, die erst kurz vor dem Ende ihrer Ausbildung in die JAV gewählt wurden. Und zwar auch dann, wenn von Arbeitgeberseite bereits vor der Wahl mitgeteilt wurde, dass der/die Betroffene nicht übernommen werden soll. Auf diesen Schutz nach § 9 BPersVG kann von Seiten des/der Auszubildenden erst innerhalb der Dreimonatsfrist verzichtet werden.
Bis zum Beginn des Arbeitsverhältnisses kann der/die Auszubildende das Verlangen auf Weiterbeschäftigung widerrufen. Im Falle der Übernahme des JAV-Mitglieds erlangt dieses den besonderen Kündigungsschutz (§ 15 KSchG).
Wird das JAV-Mitglied übernommen, so hat er/sie keinen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz. Die angebotene Stelle muss aber der erworbenen Qualifikation entsprechen (§ 9 BPersVG). Ob die Übernahme nur in der Ausbildungsdienststelle oder auch in einer anderen Dienststelle geprüft werden muss, ist im Zweifelsfall vor dem Verwaltungsgericht zu klären. An dem Beschlussverfahren nehmen der/die Betroffene, die JAV und der Personalrat teil.
Will der Arbeitgeber ein JAV-Mitglied nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen, so ist er verpflichtet, dies dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung muss drei Monate vor der Abschlussprüfung erfolgen. Dabei ist von dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse auszugehen (§ 78a Abs. 1).
Wenn ein JAV-Mitglied die Übernahme verlangt hat, kann die Dienststellenleitung den Übergang in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis nur durch ein für sie günstiges Urteil des Verwaltungsgerichts verhindern. Dazu muss die Leitung das Verwaltungsgericht innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende des Ausbildungsverhältnisses anrufen. Solch ein Nichtbegründungs- oder Auflösungsantrag der Arbeitgeberseite ist begründet, wenn die Übernahme unter Berücksichtigung aller Umstände der Dienststelle nicht zugemutet werden kann.
Nach neuer Rechtsprechung gilt das Leistungsprinzip für JAV-Mitglieder, wenn es mehr Bewerbungen aus dem Ausbildungsjahrgang gibt, als offene Stellen zu vergeben sind. Bewerben sich in diesem Fall Auszubildende mit einer besseren Abschlussnote als ein JAV-Mitglied, ist der Dienststelle die Übernahme des JAV-Mitglieds nicht zumutbar.
Eine gesetzliche Grundlage, nach der sich JAV-Mitglieder vom Wehr- oder Zivildienst zurückstellen lassen können, gibt es nicht. Auszubildende können aber ganz allgemein einen Antrag auf Zurückstellung beim Kreiswehrersatzamt bzw. Bundesamt für Zivildienst stellen (§ 12 Abs. 4 Nr. 3 c Wehrpflichtgesetz bzw. § 11 Abs. 4 Nr. 3 c Zivildienstgesetz).
Die Gewerkschaften haben aber zumindest eine Verbesserung der Schutzbestimmungen für JAV-Mitglieder erreicht. Sie können sich für die Dauer ihrer laufenden JAV-Amtszeit vom Wehr- bzw. Zivildienst zurückstellen lassen, auch wenn die Ausbildung bereits beendet ist. Dazu muss der Auszubildende einen Antrag beim Kreiswehrersatzamt bzw. dem Bundesamt für Zivildienst stellen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung der JAV bzw. des PR beizufügen, aus der das Datum der Wahl und die Dauer der Amtszeit hervorgehen.
Diese Regelung bezieht sich auch auf Wahlbewerber. Diese müssen allerdings noch eine Bestätigung derjenigen Stelle beifügen, die den Wahlvorschlag einreicht (z.B. der ver.di Bezirk oder Landesbezirk).
Die Mitgliedschaft von Wehr- und Zivildienstleistenden in der JAV erlischt nicht, sie ruht nur.
Weitergehende Informationen zum Wehr- und Zivildienst findet ihr bei der ver.di Jugend.
Für ausführliche Beratung zu diesem Thema steht euch die ver.di Jugend vor Ort zur Verfügung.
Bei Einstellungen von Angestellten und Arbeiter/innen hat der Personalrat ein uneingeschränktes, bei Beamten ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht (§ 76 BPersVG). Der PR ist durch die Dienststellenleitung über die Personalpläne zu unterrichten. Die geplanten Einstellungen benötigen die Zustimmung des PR (§§ 69 Abs. 1 und 2, 75 Abs. 1, 76 Abs. 1 BPersVG). An den Beratungen des PR über die Einstellungen der Auszubildenden hat die JAV ein Teilnahme- und Stimmrecht (§ 40 Abs. 1 BPersVG).
Durch die Ausschreibung von Arbeitsplätzen kann die JAV einen Überblick zur Übernahmesituation gewinnen. Das ist wichtig, damit sich die Auszubildenden vor dem Ende ihres Ausbildungsverhältnisses bewerben können.
Will die Dienststellenleitung Beurteilungen für die Auszubildenden einführen oder ändern, braucht sie hierfür die Zustimmung des PR (§§ 69 Abs. 1, 75 Abs. 3, Nr. 9 BPersVG). Der PR hat bei seiner Meinungsbildung und bei der Beschlussplanung die JAV umfassend zu beteiligen.
Bei allen Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung von Angestellten und Arbeiter/innen hat der PR ein uneingeschränktes Mitbestimmungsrecht (§ 75, Abs. 3 Nr. 6 BPersVG). Folgende Maßnahmen betreffen die Berufsbildung:
Ausgenommen von der Mitbestimmung durch den PR sind nur die Festsetzung der Ausbildungsquote und die tatsächliche Durchführung der Ausbildung (zum Beispiel welche Aufgabe der/die Ausbilder/in im Einzelfall stellt).
Die Mitbestimmungsrechte im Betrieb stehen in erster Linie dem Personalrat zur Verfügung. Da sie aber auch für die JAV-Arbeit relevant sind, sollen sie hier kurz vorgestellt werden.
Eine Möglichkeit, die Mitbestimmungsrechte umzusetzen, stellen Dienstvereinbarungen dar (§ 75, Abs. 3 BPersVG). Die Dienststellenleitung ist für die Durchführung der Vereinbarung alleine zuständig. Dem PR ist es auch verboten, einseitig in die Leitung des Dienstbetriebes einzugreifen. Es gehört jedoch zu seinen Überwachungspflichten, zu kontrollieren, ob die Dienstvereinbarungen ordnungsgemäß umgesetzt werden. Betreffen die Vereinbarungen auch die Jugendlichen und Auszubildenden, so hat die JAV gemeinsam mit dem PR deren ordnungsgemäße Durchführung zu überwachen.
Der Kernbereich der Mitbestimmung der Beschäftigten umfasst Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter/innen, soziale Angelegenheiten und Sachverhalte, die nicht durch gesetzliche oder tarifliche Regelungen geklärt sind (§ 75 BPersVG). In diesem Bereich kann eine Maßnahme nur mit Zustimmung des PR getroffen werden. Für Beamte hat der Personalrat nur ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht. Seine Zustimmung ist hier nicht zwingend erforderlich (§ 76 BPersVG). Die oberste Dienstbehörde entscheidet letztendlich endgültig (§ 72 Abs. 4 BPersVG).
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen Dienststellenleitung und Personalrat, die sich nicht durch Verhandlungen lösen lassen, wird die Angelegenheit der nächsten übergeordneten Dienststelle mit einer Stufenvertretung vorgelegt. Kann der Konflikt auch auf dieser Ebene nicht gelöst werden, ist die Bildung einer Einigungsstelle vorgesehen, soweit es sich um einen Mitbestimmungstatbestand handelt (§ 69 Abs. 4 BPersVG). Diese entscheidet den Sachverhalt innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Anrufung. Für Beamte kann die Einigungsstelle nur eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde abgeben, welche die endgültige Entscheidung in der Angelegenheit trifft.
DRUCKANSICHT (.PDF)