Bei mehrstufigen Verwaltungen mit Stufenpersonalräten ist die Bildung von Jugend- und Auszubildenden-Stufenvertretungen zwingend vorgeschrieben (§ 64 Abs. 1 BPersVG). In den Behörden der Mittelstufen sind dies Bezirks-JAVen (zum Beispiel Landesagenturen für Arbeit oder Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung) und in der obersten Dienstbehörde Haupt-JAVen (zum Beispiel Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg oder Bundesministerium der Verteidigung).
In größeren Dienststellen können die Beschäftigten einer Nebenstelle oder eines Teils der Dienststelle mit Mehrheit beschließen, als selbständige Dienststelle zu gelten. Abstimmungsberechtigt sind dabei alle Angestellten, Arbeiter und Beamten, die zur Personalratswahl berechtigt sind. In diesen Nebenstellen oder Teilen der Dienststelle sind „örtliche“ JAVen und für alle Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle zusammen eine Gesamt- Jugend- und Auszubildendenvertretung zu bilden (§ 64 Abs. 2 BPersVG).
Für Wahlberechtigung und Wählbarkeit, Amtszeit, Geschäftsführung, Kündigungsschutz, Zusammensetzung und Organisation der Stufen-JAVen und GJAVen gelten die gleichen Regelungen wie für die JAVen (§ 64 BPersVG). Sie können jedoch keine eigenen Jugend- und Auszubildendenversammlungen durchführen.
Die Zuständigkeit der Stufen-JAVen und der GJAVen richtet sich nach der Zuständigkeit der jeweiligen Personalräte (§ 82 BPersVG). Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:
Bei Konflikten der Mitbestimmung zwischen Personalrat und Dienststelle werden die Stufenvertretungen nach § 69 BPersVG zuständig. Die Angelegenheit geht also an die Dienststellenleitung und den Stufen-PR der nächst höheren Verwaltungsstufe. Die BJAV hat bei den Beschlüssen des Bezirks-PR ein Stimmrecht, wenn die von ihr vertretenen Beschäftigten von der Angelegenheit betroffen sind.
Für die Jugend- und Auszubildenden-Stufenvertretungen und die GJAV sind Informationen von „vor Ort“ sehr wichtig. Nur so können sie die Interessen der Jugendlichen und Auszubildenden in ihren Entscheidungen in deren Sinne vertreten.
Die Stufen-JAVen und GJAVen können dazu Umfragen an die einzelnen JAVen richten.
JA-Versammlungen bieten eine noch bessere Gelegenheit, um die Diskussionen und Interessenlagen der Jugendlichen und Auszubildenden mitzubekommen. An den Jugend- und Auszubildendenversammlungen in den „örtlichen“ Dienststellen sind jedoch nur Mitglieder der nächst höheren Stufen-JAV oder GJAV zugelassen (§ 52 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Satz 5 BPersVG). Auf dem umgekehrten Wege sollten die Stufen-JAVen oder GJAVen die untergeordneten JAVen durch Rundschreiben über ihr Vorgehen auf dem Laufenden halten.
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