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JAV-Arbeit (BetrVG)

Arbeitsorganisation

Um die Aufgaben der JAV erfüllen zu können, muss die tägliche Arbeit organisiert werden.

Vorsitzende/r

Mehrköpfige JAV-Gremien wählen dazu eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in (§65 Abs. 1 i.V.m. § 26 Abs. 1 BetrVG). Da es sich bei der JAV um ein Kollektivgremium handelt, besitzt kein Mitglied alleinige Entscheidungsbefugnis. Der/die Vorsitzende hat vielmehr umfassende Aufgaben, die sich aus der täglichen Arbeit ergeben:

  • Post bearbeiten und weiterleiten
  • Beschlüsse weiterleiten
  • Erklärungen, die gegenüber der JAV abgegeben wurden, entgegennehmen
  • die JAV-Sitzungen einberufen und leiten
  • den/die Betriebsrats-Vorsitzende/n über JAV-Sitzungen unterrichten
  • die Jugend- und Auszubildendenversammlung leiten.

Das JAV-Gremium kann mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung verabschieden (§65 Abs. 1 i.V.m. § 36 BetrVG). So lassen sich durch klar festgelegte Verfahrensregeln unnötige Konflikte vermeiden.

Ersatzmitglied

Scheidet ein JAV-Mitglied vor der Neuwahl aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach (§ 65 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 BetrVG).
Wurde die JAV-Wahl nach der Listenwahl durchgeführt, rückt als Ersatzmitglied der/die nächste Bewerber/in nach.
Bei einer Personenwahl ist das Ersatzmitglied der/die Bewerber/in mit der höchsten Stimmenzahl.

Als Ersatzmitglieder können nur Bewerber/innen nachrücken, die zum Amtsantritt das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Auch Ersatzmitglieder fallen unter die Schutzbestimmungen für JAVen, sobald sie einmal tätig werden.

Bei zeitweiligen Verhinderungen eines JAV-Mitglieds rückt für den Zeitraum der Abwesenheit ebenfalls ein Ersatzmitglied nach. Als Verhinderungsgründe gelten Urlaub, Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung, Krankheit, Kuraufenthalt oder Erziehungszeit. Um bei einköpfigen JAVen die fortlaufende Arbeit zu garantieren, sollte die JAV das Ersatzmitglied als Stellvertreter/in in die täglichen Abläufe einbeziehen.

JAV-Sitzungen

Eine JAV hat das Recht, eigene Sitzungen abzuhalten (§65 Abs. 2 BetrVG). Um eine JAV-Sitzung einzuberufen, muss der/die Vorsitzende eine Einladung ausgeben. Der BR ist von der Sitzung zu benachrichtigen, es bedarf aber nicht seiner Zustimmung. Die Sitzung ist nicht öffentlich und findet in der Regel während der Arbeits- und Ausbildungszeit statt. Dabei ist auf betriebliche Notwendigkeiten zu achten. Der genaue Zeitpunkt wird von der JAV festgelegt.

Für die Einladung zu der Sitzung gelten folgende Grundsätze:

  • Einberufung der Sitzung durch den/die Vorsitzende/n (§ 29 Abs. 2 Satz 1 BetrVG)
  • Festlegung der Tagesordnung durch den/die Vorsitzende/n (§29 Abs. 2 Satz 2 BetrVG)
  • Einladung der JAV-Mitglieder inklusive der Tagesordnung durch den/die Vorsitzende/n (§ 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG)
  • Mitteilung der Verhinderung eines JAV-Mitglieds an den/die Vorsitzende/n und Einladung des Ersatzmitglieds (§ 29 Abs. 2 Satz 5, 6 BetrVG)
  • Bei Hinzuziehung von ver.di, Mitteilung an ver.di mit Tagesordnung, Ort und Zeit (§ 31 BetrVG)
Außerordentliche Sitzungen

In eiligen Fällen (z.B. Kündigung einer/eines Auszubildenden) kann ein Viertel der JAV-Mitglieder oder der/die Arbeitgeber/in eine außerordentliche Sitzung beantragen (§ 29 Abs. 3 BetrVG). Das betreffende Thema muss durch den/die Vorsitzende/n auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Beschlüsse

Die JAV ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ein Antrag ist in der Regel beschlossen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dafür stimmt (einfache Mehrheit). Stimmenthaltungen sind als Ablehnung zu werten. Teilnehmende BR-Mitglieder oder Vertreter/innen von ver.di haben kein Stimmrecht. In folgenden Fällen ist die Mehrheit der Stimmen aller JAV-Mitglieder nötig (absolute Mehrheit):

  • Antrag auf Aussetzung eines BR-Beschlusses (§ 66 BetrVG).
  • Verabschiedung einer Geschäftsordnung (§ 65 Abs. 1 i.V.m. § 36 BetrVG).
  • Rücktritt der JAV (§ 64 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG)
  • Beauftragung der Gesamt-JAV (§ 73 Abs. 2 i.V.m. § 50 Abs. 2 BetrVG).
Niederschrift

Zu jeder Sitzung hat die JAV eine Niederschrift anzufertigen. Diese muss mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit enthalten, mit der sie gefasst wurden (§ 65 Abs. 1 i.V.m. § 34 BetrVG). Der/die Vorsitzende und ein weiteres Mitglied müssen die Niederschrift unterschreiben. In eine angehängte Anwesenheitsliste haben sich alle Teilnehmer/innen eigenhändig einzutragen. Einsicht in diese Sitzungsunterlagen haben nur die JAV-Mitglieder, nicht aber der/die Arbeitgeber/in.
Auch einköpfige JAVen sollten Sitzungen mit ihrem Ersatzmitglied halten und Niederschriften anfertigen, um zukünftigen JAVen den Einstieg in die Arbeit zu erleichtern.

Sprechstunden

JAVen, die mehr als 50 Beschäftigte vertreten, können eigene Sprechstunden einrichten (§ 69 BetrVG). In kleineren Betrieben kann ein JAV-Mitglied an der Sprechstunde des BR teilnehmen, um die Jugendlichen und Auszubildenden zu beraten.

Die Entscheidung für eine eigene Sprechstunde trifft die JAV durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Sowohl der BR, als auch die Arbeitgeber sind an diesen Beschluss gebunden.
In einer Beratung zwischen BR und Arbeitgeber wird der Ort und Zeitpunkt der Sprechstunde festgelegt. An dieser nimmt die JAV mit eigenem Stimmrecht teil. [155] (§§ 67 Abs. 2, 68 BetrVG).
Die dort getroffenen Vereinbarungen sind wiederum für die JAV verbindlich. So gehört die Durchführung der Sprechstunde zu den Amtspflichten der JAV, sobald sie eingeführt ist.

Jugendliche und Auszubildende, die die Sprechstunde aufsuchen möchten, müssen sich bei ihren Vorgesetzten ab- und wieder anmelden. Für eine möglichst sachkundige Beratung kann auch ein BR-Mitglied an der JAV-Sprechstunde teilnehmen. Die anfallenden Kosten für die Sprechstunde (Räume, sachliche Mittel) hat der/die Arbeitgeber/in zu tragen (§ 65 Abs. 1 i.V.m. § 40 BetrVG).
Darüber hinaus sind alle von der JAV vertretenen Beschäftigten berechtigt, sich während ihrer Arbeits- oder Ausbildungszeit an die JAV zu wenden.