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JAV-Arbeit (BetrVG)

Aufgaben

Die allgemeinen Aufgaben einer JAV umfassen alle Angelegenheiten sozialer, personeller oder wirtschaftlicher Art, die die Jugendlichen und Auszubildenden im Betrieb direkt oder indirekt berühren.

Die allgemeinen Aufgaben einer JAV umfassen alle Angelegenheiten sozialer, personeller oder wirtschaftlicher Art, die die Jugendlichen und Auszubildenden im Betrieb direkt oder indirekt berühren (§ 70 Abs. 1 BetrVG).

Zum Beispiel:

  • Den Jugendlichen und Auszubildenden dienende Maßnahmen zu beantragen.
    (Antragsrecht)
  • Die Anwendung geltender Gesetze und Verträge zu kontrollieren.
    (Kontrollpflicht)
  • Die Anregungen der von euch vertretenen Arbeitnehmer/innen entgegen zu nehmen und eine qualifizierte Ausbildung durchzusetzen. (Anregungsrecht)
  • Die Maßnahmen zur Integration von Jugendlichen und Auzubildenden ausländischer Herkunft zu beantragen.

Um den JAV-Aufgaben gerecht zu werden, muss die JAV intensiven Kontakt zu den Jugendlichen und Auszubildenden im Betrieb halten. Dazu kann sie zum Beispiel gemeinsam mit dem BR eine Fragebogenaktion durchführen. Auch ist die JAV berechtigt ein Informationsblatt herauszugeben, wenn es einen konkreten Anlass gibt.

Wichtig:

Nur der Betriebsrat darf Verhandlungen direkt mit den Arbeitgebern führen. Sind zur Erfüllung der Aufgaben Gespräche mit den Arbeitgebern nötig, muss sich die JAV daher zuerst an den Betriebsrat wenden.

Der Betriebsrat (BR) darf der JAV keine Vorschriften machen, wie sie ihre Aufgaben zu erledigen hat. Die JAV kann aber auf die Erfahrung des BR bauen und um seine Unterstützung bitten. So kann die JAV zu allen BR-Sitzungen eine/n Vertreter/in entsenden. Alle JAV-Mitglieder sind teilnahme- und stimmberechtigt, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die in besonderem Maße die Jugendlichen und Auszubildenden betreffen (§ 67 Abs. 1 und 2 BetrVG).

Antragsrecht

Die JAV kann alle Maßnahmen beantragen, die den Jugendlichen und Auzubildenden dienen (§70 Abs. 1 Nr. 1, 1a und 4 BetrVG). Dazu muss sie sich zunächst selbst mit der Angelegenheit auseinandersetzen und einen JAV-Beschluss fassen. Dann kann sie beim BR einen Antrag stellen, der auf der nächsten BR-Sitzung beraten werden muss. Es liegt jedoch im Ermessen des BR, ob er die Angelegenheit mit dem/der Arbeitgeber/in verhandelt. Er kann einen Antrag der JAV auch als unbegründet zurückweisen.

Für die Beratung des Antrages haben alle Mitglieder der JAV ein besonderes Teilnahmerecht an der BR-Sitzung, wenn die von ihr vertretenen Arbeitnehmer/innen von der Maßnahme besonders betroffen sind (§ 67 Abs. 1 BetrVG). Ist das der Fall, ist die JAV auch berechtigt an der Besprechung mit dem/der Arbeitgeber/in teilzunehmen, Fragen zu stellen und Stellungnahmen abzugeben (§ 68 BetrVG).

Kontrollpflicht

Die Jugendliche und Auszubildende betreffenden Rechtsvorschriften müssen im Betrieb eingehalten werden. Darüber zu wachen, gehört ebenso zu den Rechten, als auch zu den Pflichten einer JAV (§ 70 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Darunter fallen z.B.:

  • Berufsbildungsgesetz (BBiG) , Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), Krankenpflegegesetz (KrPflG)
  • Ausbildungsordnung, Ausbildungsrahmenplan
  • Mantel- und Gehaltstarifvertrag etc.
  • Betriebsvereinbarungen zur Arbeits- und Ausbildungszeit, zur Fahrkostenerstattung etc.
  • Unfalllverhütungsvorschriften

Die Überwachung dieser Vorschriften und gesetzlichen Regelungen kann eine JAV selbständig durchführen, z.B. mit einer Betriebsbegehung. Stellt sie Verstöße gegen geltende Rechte oder Vorschriften fest, muss sie sich zunächst an den BR wenden. Nur dieser kann die Einhaltung der Rechte bei dem/der Arbeitgeber/in einfordern. Um der Kontrollpflicht nachzukommen, muss die JAV mit den betreffenden Gesetzestexten und Kommentaren ausgestattet sein. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, entsprechende Materialien bereitzustellen. Weitere Literatur findet sich meist beim BR.

Anregungsrecht

Alle Jugendlichen und Auszubildenden sind berechtigt, sich während ihrer Arbeits- oder Ausbildungszeit mit Anregungen (§ 70 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) oder Beschwerden an die JAV zu wenden (§§ 84 und 85 BetrVG).

Die JAV ist verpflichtet, diese Anregungen anzunehmen. Sie können alle betrieblichen Fragen berühren, auch wenn sie nicht speziell Jugendliche und Auszubildende betreffen. Auf einer JAV-Sitzung muss sich die JAV mit den Anregungen befassen und prüfen, ob sie berechtigt sind.

Hält die JAV die Anregung für unberechtigt oder unrealistisch, muss sie darüber einen Beschluss fassen und die betroffene Person informieren. Dabei sollte sich die JAV aber nicht zu enge Grenzen setzen. Die Möglichkeiten der betrieblichen Mitbestimmung gilt es von ihrer Seite zu wahren.

Stuft die JAV eine Anregung als berechtigt ein, muss sie beim BR auf deren Erledigung hinwirken. Dazu informiert sie den BR, nicht den/die Arbeitgeber/in. Der BR prüft die Angelegenheit unabhängig von dem JAV-Beschluss und muss mit dem/der Arbeitgeber/in in Verhandlung treten, soweit er die Anregung für berechtigt hält.

In Angelegenheiten, die überwiegend die von der JAV vertretenen Arbeitnehmer/innen betreffen, sind alle JAV-Mitglieder bei der BR-Sitzung teilnahme- und auch stimmberechtigt. In solchen Fällen ist die JAV auch an den Verhandlungen mit dem/der Arbeitgeber/in zu beteiligen (§ 68 BetrVG).

Die JAV muss die Beschäftigten, die sich an die JAV gewandt haben, während des gesamten Vorgangs über die Ergebnisse informieren. Dazu hat sie folgende Möglichkeiten:

Dabei sollte der gewählte Informationsweg dem Kreis der Betroffenen angemessen sein.