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JAV-Arbeit (BetrVG)

Freistellung

Die Mitglieder der JAV haben einen gesetzlich geregelten Anspruch auf Arbeitsbefreiung, um ihre JAV-Aufgaben erfüllen zu können.

Die Mitglieder der JAV haben einen gesetzlich geregelten Anspruch auf Arbeitsbefreiung, um ihre JAV-Aufgaben erfüllen zu können (§ 37 Abs. 2 BetrVG).

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass JAV-Mitglieder ihre Amtstätigkeit grundsätzlich während der Arbeits- und Ausbildungszeit auszuüben haben. Die Verpflichtungen aus der JAV-Tätigkeit stehen somit über den Pflichten der Arbeitsverträge.

Arbeitspensum und Vergütung

Der/die Arbeitgeber/in darf ein JAV-Mitglied nicht mit dem Arbeitspensum einer Vollzeittätigkeit belasten. Eine Minderung der Ausbildungsvergütung oder des Arbeitsentgeldes aufgrund der JAV-Arbeit ist nicht zulässig. Auch sind Arbeitgeber nicht berechtigt, über den zeitlichen Umfang der Arbeitsbefreiung zu bestimmen: Was notwendig ist, entscheidet alleine die JAV.

Voraussetzungen für Arbeitsbefreiung

Das Gesetz verlangt zwei Bedingungen für eine Arbeitsbefreiung. Es muss sich um die Durchführung einer JAV-Aufgabe handeln (z.B. JAV-Sitzungen, Betriebsbegehungen, Besprechungen mit ver.di-Sekretären/innen), und die Arbeitsbefreiung muss zur ordnungsgemäßen Durchführung der JAV-Tätigkeit erforderlich sein.

Freistellung für Seminare

Die Regelungen zur Freistellung beziehen sich auch auf Bildungsveranstaltungen, die Kenntnisse für die JAV-Arbeit vermitteln (§ 65 Abs. 1 i.V.M § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG).
Dabei sind zwei Arten von Veranstaltungen zu unterscheiden:

  • (§ 37 Abs. 6) Nach Absatz sechs sind dies Schulungen, die für die JAV-Arbeit erforderliche Kenntnisse vermitteln (Gesetze, Bestimmungen, Rechte). Für diese Bildungsveranstaltungen gibt es keine zeitliche Begrenzung.
  • (§ 37 Abs. 7) Absatz sieben betrifft Schulungen mit einem betriebsverfassungsrechtlichen Bezug. Das ist ein sehr weiter Begriff und umfasst gesellschaftspolitische, sozialpolitische und auch wirtschaftliche Themen. Für derartige Veranstaltungen besteht ein Freistellungsanspruch von vier Wochen in der ersten Amtszeit, danach drei Wochen.