Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben, die jeweils eine JAV gebildet haben, so sind sie verpflichtet eine Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung (GJAV) zu gründen (§ 72 BetrVG).
Sie vertritt die besonderen Interessen der Jugendlichen und Auszubildenden unter 25 Jahren auf der Ebene des gesamten Unternehmens. Bei betriebsübergreifenden Angelegenheiten ist die GJAV auch für Betriebe ohne eigene JAV zuständig (§ 73 Abs. 2 i.V.m. § 50 BetrVG).
Die GJAV kann die Interessen gegenüber dem Unternehmen nur über den Gesamt-Betriebsrat (GBR) vertreten. Im Rahmen ihrer allgemeinen Aufgaben hat sie jedoch wie eine JAV einen eigenen Zuständigkeitsbereich, in dem sie selbständig handeln kann. Dieser umfasst das Antrags- und Anregungsrecht sowie insbesondere ihre Kontrollfunktion (§ 70 BetrVG). Somit entspricht die Arbeit der GJAV weitgehend der einer JAV.
Die GJAV ist den einzelnen JAVen nicht übergeordnet. Sie stehen mit unterschiedlichen Aufgaben nebeneinander. Innerhalb der GJAV haben die einzelnen Mitglieder gewichtete Stimmen. Diese richten sich nach der Zahl der Eintragungen in der letzten Wählerliste.
Die Gründung der GJAV geht von der JAV der Hauptverwaltung des Unternehmens aus. Gibt es diese nicht, so hat die JAV des Betriebes mit den meisten Wahlberechtigten zur konstituierenden Sitzung zu laden. Die einzelnen JAVen wählen jeweils eine Vertretung in die GJAV (§ 72 Abs. 2 BetrVG). Aufgrund abweichender Regelungen durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können sie auch mehrere Vertreter/innen in die GJAV entsenden (§ 72 Abs. 4 BetrVG).
Neben dem entsandten Mitglied hat jede JAV auch ein Ersatzmitglied aus seiner Mitte zu bestellen (§ 72 Abs. 3 BetrVG). Bei mehreren Ersatzmitgliedern ist auch die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen. Mit einfacher Mehrheit kann eine JAV ihr entsandtes Mitglied auch wieder abberufen. Dazu ist keine Begründung nötig, es muss aber über die Nachfolge entschieden werden.
Sind mehrere Unternehmen in einem Konzern zusammengeschlossen, können die einzelnen GJAVen eine unternehmensübergreifende Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung (KJAV) gründen (§ 73 a BetrVG). Dazu müssen die einzelnen GJAVen Beschlüsse fassen. Gibt es in einem Unternehmen keine GJAV, nimmt deren Rechte die JAV des Betriebes wahr.
Um eine KJAV zu gründen, müssen die beschließenden GJAVen mindestens 75 Prozent der Jugendlichen und Auszubildenden vertreten. Es kommt hierbei nicht auf die Wahlberechtigung an, sondern auf die Beschäftigung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung.
Jede GJAV entsendet eines ihrer Mitglieder in die KJAV (§ 73 a Abs. 2 BetrVG), zudem muss mindestens ein Ersatzmitglied bestellt werden. Werden mehrere Ersatzmitglieder bestellt, muss die Reihenfolge des Nachrückens festgelegt werden.
Das Stimmengewicht der einzelnen KJAV-Mitglieder richtet sich nach der Stimmenanzahl in der jeweiligen GJAV, bzw. sofern eine solche nicht besteht, in der jeweiligen JAV (§ 73a Abs. 3 BetrVG).
Für die Geschäftsführung und die Arbeit der KJAV gelten dieselben Regelungen wie für die GJAV bzw. die JAV (§ 73b Abs. 2 BetrVG).
DRUCKANSICHT (.PDF)