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JAV-Arbeit (BetrVG)

JA-Versammlung

Um den Kontakt zu den von ihr vertretenen Beschäftigten zu halten, kann eine JAV eine Jugend- und Auszubildendenversammlung (JA-Versammlung) durchführen.

Um den Kontakt zu den von ihr vertretenen Beschäftigten zu halten, kann eine JAV eine Jugend- und Auszubildendenversammlung (JA-Versammlung) durchführen (§ 71 BetrVG). Dafür ist ein Beschluss der JAV und die Zustimmung des Betriebsrats (BR) nötig.

An der betreffenden Abstimmung im BR ist die JAV teilnahme- und stimmberechtigt (§ 67 Abs. 2 BetrVG). Der BR hat neben der JA-Versammlung auch deren Zeitpunkt und die Tagesordnung zu genehmigen. Ändert die JAV die Tagesordnung nochmals, so muss auch diese Änderung durch den BR genehmigt werden. Ohne einen sachlich zu rechtfertigenden Grund darf der BR seine Zustimmung aber nicht versagen.

Im Weiteren ist die Organisation und Durchführung einer JA-Versammlung weitgehend den Regelungen für Betriebsversammlungen angeglichen (§ 71 Satz 3 BetrVG)

Teilnahmeberechtigung

An der JA-Versammlung dürfen folgende Personengruppen teilnehmen:

  • Alle jugendlichen und auszubildenden Arbeitnehmer/innen unter 25 Jahren
  • Alle Mitglieder der JAV, auch über 25 Jahren
  • Beauftragte von ver.di, wenn ver.di gemäß § 46 BetrVG im Betrieb vertreten ist
  • Der/die BR-Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des BR
  • Beauftragte der Gesamt-JAV bzw. Konzern-JAV
  • Die Arbeitgeber, die zur JA-Versammlung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sind. Sie haben das Recht, in der Versammlung zu allen Tagesordnungspunkten zu sprechen
  • GesamtBR- bzw. KonzernBR-Mitglieder
  • Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat
  • Externe Referenten können an der JA-Versammlung teilnehmen, wenn hierfür die entsprechenden Beschlüsse gefasst wurden und ein sachlicher Grund vorliegt (Expertenwissen)

Über die Teilnahme anderer Personen hat die JAV die Arbeitgeber zu unterrichten. So dürfen Auszubildende über 25 Jahren nur mit Genehmigung der Arbeitgeber teilnehmen. Ohne Genehmigung besteht für diese Auszubildenden das Risiko einer Kürzung der Ausbildungsvergütung.

Zeitpunkt der JA-Versammlung

Die JA-Versammlung muss kurz vor oder nach einer Betriebsversammlung stattfinden ñ das heißt vier mal im Jahr. Den genauen Zeitpunkt vereinbart die JAV gemeinsam mit dem BR. Im Einverständnis mit Arbeitgebern und BR kann die JAV die Versammlung auch zeitlich unabhängig von der Betriebsversammlung durchführen.
Für eine außerordentliche JA-Versammlung gelten dieselben Bestimmungen wie bei einer außerordentlichen Betriebsversammlung (§ 43 Abs. 3 und 4 BetrVG).

JA-Versammlungen finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt (§ 71 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Eine Minderung des Arbeitsentgeltes oder der Ausbildungsvergütung wegen der Teilnahme an einer JA-Versammlung ist nicht zulässig (§ 71 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Zusätzlich aufgewendete Zeit für Wege zur Versammlung oder für JA-Versammlungen, die ausnahmsweise außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, ist den Jugendlichen und Auszubildenden unter 25 Jahren zu vergüten.
Die Arbeitgeber müssen weiterhin erforderliche Räume und sachliche Mittel zur Verfügung stellen und die entstehenden Kosten tragen.

Durchführung der JA-Versammlung

JA-Versammlungen sind nicht öffentlich. Der/die JAV-Vorsitzende leitet die Versammlung und trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf. So übt die JAV während der Versammlung das Hausrecht aus.

Inhaltlich kann die JAV alle Themen auf die Tagesordnung setzen, die einen unmittelbaren Bezug zu den Jugendlichen und Auszubildenden im Betrieb haben. Hierzu zählen z.B. tarifpolitische, sozialpolitische und wirtschaftliche Fragen. Die JAV kann zu einzelnen Themen auch externe Referenten einladen. So kann die Versammlung interessanter gestaltet werden. Die Kosten dafür hat der/die Arbeitgeber/in zu tragen.

Die Teilnehmer/innen der JA-Versammlung können Anträge an die JAV richten und Stellung zu JAV-Beschlüssen nehmen. Alle teilnahmeberechtigten Jugendlichen und Auszubildenden unter 25 Jahren dürfen dazu abstimmen.