Um den Kontakt zu den von ihr vertretenen Beschäftigten zu halten, kann eine JAV eine Jugend- und Auszubildendenversammlung (JA-Versammlung) durchführen (§ 71 BetrVG). Dafür ist ein Beschluss der JAV und die Zustimmung des Betriebsrats (BR) nötig.
An der betreffenden Abstimmung im BR ist die JAV teilnahme- und stimmberechtigt (§ 67 Abs. 2 BetrVG). Der BR hat neben der JA-Versammlung auch deren Zeitpunkt und die Tagesordnung zu genehmigen. Ändert die JAV die Tagesordnung nochmals, so muss auch diese Änderung durch den BR genehmigt werden. Ohne einen sachlich zu rechtfertigenden Grund darf der BR seine Zustimmung aber nicht versagen.
Im Weiteren ist die Organisation und Durchführung einer JA-Versammlung weitgehend den Regelungen für Betriebsversammlungen angeglichen (§ 71 Satz 3 BetrVG)
Über die Teilnahme anderer Personen hat die JAV die Arbeitgeber zu unterrichten. So dürfen Auszubildende über 25 Jahren nur mit Genehmigung der Arbeitgeber teilnehmen. Ohne Genehmigung besteht für diese Auszubildenden das Risiko einer Kürzung der Ausbildungsvergütung.
Die JA-Versammlung muss kurz vor oder nach einer Betriebsversammlung stattfinden ñ das heißt vier mal im Jahr. Den genauen Zeitpunkt vereinbart die JAV gemeinsam mit dem BR.
Im Einverständnis mit Arbeitgebern und BR kann die JAV die Versammlung auch zeitlich unabhängig von der Betriebsversammlung durchführen.
Für eine außerordentliche JA-Versammlung gelten dieselben Bestimmungen wie bei einer außerordentlichen Betriebsversammlung (§ 43 Abs. 3 und 4 BetrVG).
JA-Versammlungen finden grundsätzlich während der Arbeitszeit statt (§ 71 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Eine Minderung des Arbeitsentgeltes oder der Ausbildungsvergütung wegen der Teilnahme an einer JA-Versammlung ist nicht zulässig (§ 71 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Zusätzlich aufgewendete Zeit für Wege zur Versammlung oder für JA-Versammlungen, die ausnahmsweise außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, ist den Jugendlichen und Auszubildenden unter 25 Jahren zu vergüten.
Die Arbeitgeber müssen weiterhin erforderliche Räume und sachliche Mittel zur Verfügung stellen und die entstehenden Kosten tragen.
JA-Versammlungen sind nicht öffentlich. Der/die JAV-Vorsitzende leitet die Versammlung und trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf. So übt die JAV während der Versammlung das Hausrecht aus.
Inhaltlich kann die JAV alle Themen auf die Tagesordnung setzen, die einen unmittelbaren Bezug zu den Jugendlichen und Auszubildenden im Betrieb haben. Hierzu zählen z.B. tarifpolitische, sozialpolitische und wirtschaftliche Fragen. Die JAV kann zu einzelnen Themen auch externe Referenten einladen. So kann die Versammlung interessanter gestaltet werden. Die Kosten dafür hat der/die Arbeitgeber/in zu tragen.
Die Teilnehmer/innen der JA-Versammlung können Anträge an die JAV richten und Stellung zu JAV-Beschlüssen nehmen. Alle teilnahmeberechtigten Jugendlichen und Auszubildenden unter 25 Jahren dürfen dazu abstimmen.
DRUCKANSICHT (.PDF)