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JAV-Arbeit (BetrVG)

Rechte und Pflichten

Die JAV hat bei ihrer Arbeit einige Pflichten zu erfüllen, aber auch zahlreiche Rechte, die sie in Anspruch nehmen kann.

Die JAV hat bei ihrer Arbeit einige Pflichten zu erfüllen und zahlreiche Rechte, die die tägliche Arbeit bestimmen. Erstere beziehen sich in erster Linie auf die Geheimhaltungspflicht in bestimmten Fällen. Die Rechte umfassen Schutzbestimmungen für die JAV-Mitglieder und die Möglichkeit Verschiedenes im Betrieb mitzubestimmen. Die vollen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte sind aber allein dem Betriebsrat (BR) vorbehalten. Durch enge Zusammenarbeit mit dem BR und aktive Teilnahme an seinen Sitzungen hat die JAV jedoch die Möglichkeit, auch hier Einfluss zu nehmen. Unter Aufgaben einer JAV sind weitere Info´s zu Rechten und Pflichten aufgeführt.

Geheimhaltungspflicht

Alle Mitglieder und Ersatzmitglieder der JAV sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht zu offenbaren (§ 79 Abs. 2 BetrVG). So ist dafür gesorgt, dass die JAV alle für ihre Arbeit relevanten Informationen erhält - auch wenn sie brisant sind.

Unter die Regelung fallen jedoch nur Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, deren Offenbarung geschäftliche Nachteile gegenüber Dritten nach sich ziehen können.
Damit sind Tatsachen gemeint, die vier Kriterien erfüllen:

  • stehen im Zusammenhang mit dem technischen Betrieb oder der wirtschaftlichen Betätigung des Unternehmens
  • sind nur einem begrenzten betrieblichen Personenkreis bekannt
  • sollen nach dem bekundeten Willen des Arbeitgebers geheim gehalten werden
  • die Geheimhaltung ist für das Unternehmen wichtig

Lohn- und Gehaltsdaten sind hingegen keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse.

Die JAV ist erst geheimhaltungspflichtig, nachdem der Arbeitgeber den Sachverhalt ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet hat. Sogenannte vertrauliche Angaben des Arbeitgebers unterliegen nicht der Schweigepflicht.

Auch besteht die Geheimhaltungspflicht nicht gegenüber anderen JAV-Mitgliedern oder Mitgliedern anderer Organe und Institutionen, die unter § 79 Abs. 1 Satz 4 BetrVG aufgeführt sind. Die JAV-Mitglieder haben sogar die Verpflichtung, sich gegenseitig geheimhaltungsbedürftige Informationen mitzuteilen. Nur auf dieser Grundlage kann eine JAV kompetente Entscheidungen treffen.

Die Informationsweitergabe an ver.di-Vertreter/innen ist im Rahmen der gewerkschaftlichen Zugangs- und Beratungsrechte zulässig. Nur mit ausreichenden Informationen können diese eine umfassende Beratung leisten.

Unabhängig von Geheimhaltungspflichten zu betrieblichen Tatsachen bestehen für die JAV-Mitglieder auch die Verpflichtungen des Persönlichkeitsschutzes. So müssen JAV-Mitglieder vertrauliche Angaben über Beschäftigte geheim halten, wenn sie diese im Rahmen ihrer JAV-Tätigkeit erhalten haben. Diese Regelung betrifft insbesondere die Weitergabe an Arbeitgeber, Vorgesetzte und Mitarbeiter.

Zum Inhalt der Sitzungen besteht keine generelle Schweigepflicht. Aus den Aufgaben des BR oder der JAV kann sich aber eine Verschwiegenheitspflicht gegenüber den Arbeitgebern ergeben, um z.B. das Vorgehen des BR oder der JAV gegenüber den Arbeitgebern nicht zu gefährden.

Schutzbestimmungen

Die JAV-Mitglieder genießen durch das Betriebsverfassungsgesetz (§ 78 BetrVG) einen besonderen Schutz vor Benachteiligung und Behinderung ihrer Tätigkeiten.
Weitere Paragraphen ergänzen diesen Schutz:

  • § 78 a BetrVG - Schutz vor Nichtübernahme nach Ende der Ausbildung
  • § 103 BetrVG - Erschwerung der außerordentlichen Kündigung eines JAV-Mitgliedes
  • § 15 KSchG - Schutz vor Kündigung eines JAV-Mitgliedes

Das Gesetz untersagt jede Handlung, die eine Störung der JAV Arbeit verursacht (§ 78 BetrVG). Darunter fallen auch unbeabsichtigte, aber objektiv vorhandene Störungen. Auch darf ein JAV-Mitglied wegen seiner JAV-Tätigkeit nicht schlechter gestellt werden als andere Arbeitnehmer/innen. Diese Regelung bezieht sich auf Vorgesetzte, andere Beschäftigte und außerbetriebliche Stellen, wie z.B. die Berufsschule.

Eine Störung oder Behinderung der Tätigkeit der JAV kann z.B. vorliegen bei:

  • Verhinderung bzw. Behinderung von JAV-Sitzungen oder JA-Versammlungen,
  • Verweigerung des Zugangs zu den einzelnen Arbeitsplätzen,
  • Verpflichtung der Arbeitnehmer/innen zum Schweigen gegenüber der JAV,
  • Ablehnung der erforderlichen Räume und sachlichen Mittel,
  • eigenmächtigem Entfernen von JAV-Informationen und -Anschlägen vom -Schwarzen Brett.
Übernahme

Um die Verweigerung der Übernahme aufgrund einer JAV-Tätigkeit durch die Arbeitgeber zu verhindern, genießen die JAV-Mitglieder besonderen Schutz (§ 78 a BetrVG). Ihnen soll es möglich sein, auch während ihrer Ausbildung, das JAV-Amt unabhängig und ohne Furcht vor späteren Nachteilen ausüben zu können.

Der besondere Schutz beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem das Wahlergebnis feststeht. Er bezieht sich auf alle amtierenden Mitglieder der JAV, GJAV und KJAV. Die Dauer des Ausbildungsverhältnisses, die Dauer der Mitgliedschaft in einem der genannten Betriebsverfassungsorgane und das Alter des Mitglieds spielen dabei keine Rolle. Ehemalige JAV-Mitglieder genießen den Schutz nach ihrem Ausscheiden aus der JAV ein weiteres Jahr lang.

Auch Ersatzmitglieder der JAV fallen unter die Schutzbestimmungen zur Übernahme, soweit sie die Vertretung wahrgenommen haben. Auf die tatsächlich erledigten Aufgaben kommt es dabei nicht an. Sie müssen nur im letzten Jahr des Ausbildungsverhältnisses der Vertretung angehört haben.

Verfahren und Fristen

Besteht der/die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, kann er/sie die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses beantragen (§ 14 Abs. 3 BBiG). Die Ausbildung endet dann mit dem Bestehen der nächstmöglichen Wiederholungsprüfung.

In der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege und Geburtshilfe endet das Ausbildungsverhältnis nach 3 Jahren, unabhängig vom Zeitpunkt der Prüfung. Besteht der Prüfling nicht, verlängert sich auch hier die Ausbildungszeit nach einem schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Prüfung, jedoch nicht länger als um ein Jahr.

Will das JAV-Mitglied in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, so kann er/sie dies schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Der Antrag muss innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses gestellt werden. Der/die Auszubildende muss dafür keine Begründung liefern, sondern nur seinen/ihren Willen bekunden, weiter beschäftigt zu werden. Dabei ist die Schriftform zwingend notwendig.

Gibt der/die Auszubildende keine solche Willensbekundung ab und ist er/sie nicht ohnehin für die Weiterbeschäftigung vorgesehen, endet mit dem Ausbildungsende die Beschäftigung im Betrieb.

Für den Antrag auf Übernahme ist die Hilfe der ver.di-Sekretäre/innen ratsam, da sie Erfahrung haben und auch bei einem eventuellen Verfahren vor dem Arbeitsgericht die Vertretung übernehmen können.

Diese Schutzbestimmungen beziehen sich auch auf Auszubildende, die erst kurz vor dem Ende ihrer Ausbildung in die JAV gewählt wurden. Und zwar auch dann, wenn von Arbeitgeberseite bereits vor der Wahl mitgeteilt wurde, dass der/die Betroffene nicht übernommen werden soll. Auf diesen Schutz nach § 78 a BetrVG kann von Seiten des/der Auszubildenden erst innerhalb der Dreimonatsfrist verzichtet werden.

Bis zum Beginn des Arbeitsverhältnisses kann der/die Auszubildende das Verlangen auf Weiterbeschäftigung widerrufen. Im Falle der Übernahme des JAV-Mitglieds erlangt dieses den besonderen Kündigungsschutz (§ 103 BetrVG und § 15 KSchG).

Wird das JAV-Mitglied übernommen, so hat er/sie keinen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz. Dieser muss aber im selben Betrieb liegen, in dessen JAV der/die Betroffene tätig war oder ist. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber das JAV-Mitglied im erlernten Beruf und in gleichwertiger Position weiterbeschäftigen. Ausnahmen sind nur möglich, wenn die Übernahme unter diesen Bedingungen objektiv nicht möglich ist. Die Beweispflicht liegt in einem solchen Fall beim Arbeitgeber.

Will der Arbeitgeber ein JAV-Mitglied nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen, so ist er verpflichtet, dies dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung muss drei Monate vor der Abschlussprüfung erfolgen. Dabei ist von dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse auszugehen (§ 78a Abs. 1).

Wenn ein JAV-Mitglied die Übernahme verlangt hat, kann sein Arbeitgeber den Übergang in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis nur durch ein für ihn günstiges Urteil des Arbeitsgerichts verhindern. Dazu muss er/sie das Arbeitsgericht innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende des Ausbildungsverhältnisses anrufen. Solch ein Auflösungsantrag der Arbeitgeberseite ist begründet, wenn die Übernahme unter Berücksichtigung aller Umstände dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann.

Für die Übernahme haben die Prüfungsnoten des JAV-Mitglieds keine Relevanz. Wird nur ein Teil der Auszubildenden übernommen, müssen die betreffenden JAV-Mitglieder darunter sein.

Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst

Eine gesetzliche Grundlage, nach der sich JAV-Mitglieder vom Wehr- oder Zivildienst zurückstellen lassen können, gibt es nicht. Auszubildende können aber ganz allgemein einen Antrag auf Zurückstellung beim Kreiswehrersatzamt bzw. Bundesamt für Zivildienst stellen (§ 12 Abs. 4 Nr. 3 c Wehrpflichtgesetz bzw. § 11 Abs. 4 Nr. 3 c Zivildienstgesetz).

Die Gewerkschaften haben aber zumindest eine Verbesserung der Schutzbestimmungen für JAV-Mitglieder erreicht. Sie können sich für die Dauer ihrer laufenden JAV-Amtszeit vom Wehr- bzw. Zivildienst zurückstellen lassen, auch wenn die Ausbildung bereits beendet ist. Dazu muss der Auszubildende einen Antrag beim Kreiswehrersatzamt bzw. dem Bundesamt für Zivildienst stellen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung der JAV bzw. des BR beizufügen, aus der das Datum der Wahl und die Dauer der Amtszeit hervorgehen.

Diese Regelung bezieht sich auch auf Wahlbewerber. Diese müssen allerdings noch eine Bestätigung derjenigen Stelle beifügen, die den Wahlvorschlag einreicht (z.B. der ver.di Bezirk oder Landesbezirk).

Die Mitgliedschaft von Wehr- und Zivildienstleistenden in der JAV erlischt nicht, sie ruht nur.

Weitergehende Informationen zum Wehr- und Zivildienst findet ihr bei der ver.di Jugend.
Für ausführliche Beratung zu diesem Thema steht euch die ver.di Jugend vor Ort zur Verfügung.

Personelle Maßnahmen

Bei Beratungen zwischen Arbeitgeber und BR über die Personalplanung kann der BR zwar darauf drängen, dass alle Auszubildenden übernommen werden, er hat aber kein Recht auf die Umsetzung geeigneter Maßnahmen (§ 92 BetrVG). Die JAV hat ein Teilnahmerecht an den Beratungen, wenn dort die Übernahme der Auszubildenden behandelt wird.

Durch die Ausschreibung von Arbeitsplätzen kann die JAV einen Überblick zur Übernahmesituation gewinnen. Das ist wichtig, damit sich die Auszubildenden vor dem Ende ihres Ausbildungsverhältnisses bewerben können.

Will der/die Arbeitgeber/in Beurteilungen für die Auszubildenden einführen oder ändern, braucht er/sie hierfür die Zustimmung des BR (§ 94 BetrVG). Der BR hat bei seiner Meinungsbildung und bei der Beschlußplanung die JAV umfassend zu beteiligen.

Bei Beratungen über Auswahlrichtlinien (§ 95 BetrVG) hat die JAV kein Teilnahmerecht. Sie sollte aber den BR darauf drängen, sein Mitbestimmungsrecht im Sinne der Auszubildenden wahrzunehmen. Auswahlrichtlinien können sich sowohl auf die Auswahl der neu einzustellenden, als auch auf die Auswahl der zu übernehmenden Auszubildenden auswirken.

Berufsbildung

Bei allen Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung hat der BR ein echtes Mitbestimmungsrecht (§§ 96, 97, 98 BetrVG). Folgende Maßnahmen betreffen die Berufsbildung:

  • Anpassung des Inhalts der Ausbildungsordnungen an die betrieblichen Verhältnisse
  • Umsetzung der Ausbildungsordnungen im Betrieb (z.B. wenn betriebliche Ausbildungspläne erstellt werden)
  • Frage nach dem oder der Ausbilder/in
  • Erstellung oder Änderung der Versetzungspläne für die Abteilungswechsel der Auszubildenden
  • Frage nach der Führung und Kontrolle der Berichtshefte
  • Einführung, Änderung oder Abschaffung der betrieblichen Zwischenprüfungen
  • Regelmäßige Beurteilung der Auszubildenden
  • Frage nach den zu lernenden Inhalten und Fertigkeiten der Auszubildenden
  • Frage der Lernmethoden in der Ausbildung

Die JAV kann auf die Bestellung oder Abberufung der Ausbilder/innen nur über den BR Einfluss nehmen. Dazu muss die JAV einen Beschluss fassen und an den BR weiterleiten. Dieser kann aufgrund des JAV-Beschlusses der Bestellung widersprechen oder die Abberufung der ausbildenden Person verlangen. Diese Regelung betrifft sowohl die Ausbilder/innen nach §§ 20, 21 BBiG, als auch andere, mit der betrieblichen Ausbildung beauftragten Personen, wie z.B. Lehrer/innen im innerbetrieblichen Unterricht.

Durch- und Umsetzung von Mitbestimmungsrechten

Die Mitbestimmungsrechte im Betrieb stehen in erster Linie dem BR zur Verfügung. Da sie aber auch für die JAV-Arbeit relevant sind, sollen sie hier kurz vorgestellt werden.

Eine Möglichkeit, die Mitbestimmungsrechte umzusetzen, stellen Betriebsvereinbarungen dar (§ 77 BetrVG). Der Arbeitgeber ist für die Durchführung der Vereinbarung alleine zuständig. Dem BR ist es auch verboten, einseitig in die Leitung des Betriebes einzugreifen. Es gehört jedoch zu seinen Überwachungspflichten, zu kontrollieren, ob die Betriebsvereinbarungen ordnungsgemäß umgesetzt werden. Betreffen die Vereinbarungen auch die Jugendlichen und Auszubildenden, so hat die JAV gemeinsam mit dem BR deren ordnungsgemäße Durchführung zu überwachen.

Der Kernbereich der Mitwirkung und Mitbestimmung der Beschäftigten umfasst alle sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG). Die Regelung bezieht sich auf die Fälle, in denen das Mitbestimmungsrecht eine Einigung zu den betreffenden Maßnahmen und Entscheidungen zwingend notwendig macht.

Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung (BR, GBR und KBR), die sich nicht durch Verhandlungen lösen lassen, ist die Bildung einer betrieblichen Einigungsstelle vorgesehen (§ 76 BetrVG). Die Einigungsstelle hat innerhalb der Betriebsverfassung eine zentrale Bedeutung, da sie in einem erzwingbaren Verfahren eine Schlichtungsfunktion übernimmt. Dies betrifft insbesondere Angelegenheiten, die dem Alleinentscheidungsrecht der Arbeitgeberseite entzogen sind.