Dazu ist zunächst eine Liste aller Wahlberechtigten aufzustellen (§ 46 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 WO). Diese sollte das Geburtsdatum, den Vor- und Zunamen enthalten, sowie nach Geschlechtern getrennt und dem Alphabet geordnet sein.
Im zweiten Schritt muss der Wahlvorstand die Größe der zu wählenden JAV festlegen. Sie errechnet sich aus der Anzahl der Wahlberechtigten in der Dienststelle.
| Wahlberechtigte | JAV-Mitglieder | 5-20 | 1 | 21-50 | 3 | 51-150 | 5 | 151-300 | 7 | 301-500 | 9 | 501-700 | 11 | 701-1000 | 13 | 1000+ | 15 |
|---|
Bei JAVen ab drei Mitgliedern ist zusätzlich die Sitzverteilung nach Geschlecht zu berechnen. Die Zusammensetzung sollte das Verhältnis der Wahlberechtigten widerspiegeln (Dienststellen, Berufen, Geschlecht, Nationalität) (§ 59 BPersVG).
Spätestens sechs Wochen vor dem letzten Wahltag muss der Wahlvorstand zur JAV-Wahl aufrufen. Er muss bekannt geben (§ 46 Abs. 1 i.V.m. § 6 WO):
Direkt im Anschluss daran ist die Wählerliste an geeigneter Stelle zur Einsicht auszuhängen (§ 46 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 3 WO). Alternativ dazu kann der Wahlvorstand die Liste auch über andere Kommunikationsmittel verteilen, soweit er damit alle Wahlberechtigten erreicht. Auch Jugendliche und Auszubildende ohne ausreichend deutsche Sprachkenntnisse sind umfassend zu informieren. Der Wahlvorstand sollte dazu alle nötigen Informationen übersetzen oder mit einem Dolmetscher eine Info-Veranstaltung durchführen.
Innerhalb von 18 Tagen nach Ausschreibung der Wahl können Vorschläge für JAV-Kandidaten/innen beim Wahlvorstand eingereicht werden (§ 60 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 4 und 9 BPersVG).
Um sich als Kandidat/in für die JAV-Wahl aufstellen zu lassen, müssen innerhalb von 18 Tagen nach der Wahlausschreibung so genannte Vorschlagslisten beim Wahlvorstand abgegeben werden.
Wer sich zur JAV-Wahl aufstellen lassen will, muss sich in eine Vorschlagsliste eintragen. Dazu gehören eine Liste mit den Namen der Kandidaten/innen und den dazugehörigen Stützunterschriften. Zusätzlich müssen die Bewerber/innen ihre Zustimmung schriftlich abgeben. Stellen sich mehrere Kandidaten/innen gemeinsam zur Wahl, versehen sie ihre Liste mit einem Kennwort und benennen eine/n Listenvertreter/in. Bei mehreren Vorschlagslisten findet eine so genannte Listenwahl statt. . Gibt es hingegen nur eine Liste oder Einzelbewerbungen, wird nach dem Prinzip der Personenwahl gewählt.
Sind alle Wahlvorschläge eingegangen prüft der Wahlvorstand die Bewerbungen auf Vollständigkeit und Doppelungen. Dabei gelten zwei Prinzipien. Jede/r Jugendliche und Auszubildende kann nur eine Person unterstützen und jede/r Bewerber/in kann nur auf einer Liste kandidieren. Der Wahlvorstand muss die geprüften Listen spätestens fünf Arbeitstage vor dem ersten Wahltag bekannt geben.
DRUCKANSICHT (.PDF)