In kleinen Dienststellen mit fünf bis 20 Wahlberechtigten findet immer eine Personenwahl (Mehrheitswahl) statt.
In Dienststellen mit mindestens 21 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden ist eine Mehrheitswahl durchzuführen, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wurde.
Gibt es mehrere Wahlvorschläge so ist nach dem Verhältniswahlverfahren (Listenwahl) zu wählen (§ 60 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 3 BPersVG).
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