Zu den Beschäftigten zählen Arbeiter/innen, Angestellte, Beamte/innen, DO-Angestellte, Auszubildende und Anwärter/innen, gleich welcher Nationalität (§ 4 BPersVG). Bei Auszubildenden spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Erstausbildung oder eine weitere Ausbildung handelt. Diese Gruppe umfasst neben Auszubildenden im Sinne des BBiG auch Praktikanten/innen und Volontäre/innen.
Ausschlaggebend ist dabei das Alter am Wahltag. Damit eine JAV gewählt werden kann, muss in der Dienststelle oder Verwaltungseinheit bereits ein Personalrat (PR) existieren und in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigt sein (§ 57 BPersVG).
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