Er wird durch den Personalrat bestellt und besteht in der Regel aus drei Mitgliedern (§ 58 Abs. 1 i.V.m. § 57 BPersVG). Mindestens Eines muss wählbar zum Personalrat sein, also volljährig und mindestens sechs Monate dem Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde angehören. Nach Möglichkeit sollten beide Geschlechter vertreten sein. Für die Durchführung der Wahl kann der Wahlvorstand mehrere wahlberechtigte Beschäftigte seiner Dienststelle als Wahlhelfer hinzuziehen.
Ein Mitglied muss den Vorsitz des Wahlvorstandes übernehmen. Es vertritt den Vorstand nach Außen. Für jedes Mitglied ist weiterhin ein Ersatzmitglied zu bestimmen, damit der Wahlvorstand jederzeit vollzählig arbeiten kann.
Der Personalrat muss den Wahlvorstand bestellen, damit eine JAV-Wahl durchgeführt werden kann. Dafür ist kein bestimmter Zeitpunkt vorgeschrieben. Da das Wahlausschreiben spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe zu erlassen ist, empfiehlt es sich den Wahlvorstand spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der alten JAV einzuberufen (§ 20 Abs. 1 BPersVG).
Versäumt der Personalrat die Bestellung des Wahlvorstandes innerhalb der Frist oder wird er aus anderen Gründen nicht tätig, gibt es dennoch Möglichkeiten zur JAV-Wahl. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht den Personalrat verpflichten, einen Wahlvorstand zu bestellen. Diesen Antrag können stellen:
Der Wahlvorstand entscheidet selbst darüber, ob seine Sitzungen öffentlich oder nicht öffentlich durchgeführt werden. Alle seine Aktivitäten gelten als reguläre bezahlte Arbeitszeit. Er ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder oder die für sie bestellten Ersatzmitglieder anwesend sind und sich an der Abstimmung beteiligen. Um Beschlüsse zu fassen, reicht die einfache Mehrheit aus (§ 46 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 4 WO). Werden in einer Sitzung Beschlüsse gefasst, ist darüber eine Niederschrift anzufertigen. Weiterhin sollte er eine Betriebsadresse festlegen, unter der er zu erreichen ist. Über diese Regelungen hinaus kann sich der Wahlvorstand eine schriftliche Geschäftsordnung geben.
DRUCKANSICHT (.PDF)