In kleinen Betrieben mit fünf bis 50 Wahlberechtigten ist das vereinfachte Wahlverfahren anzuwenden. In Betrieben mit über 100 Jugendlichen und Auszubildenden wird nach dem normalen Verfahren gewählt. Diese Regelung ist zwingend vorgeschrieben. In Betrieben mit 51 bis 100 jugendlichen Beschäftigten und Auszubildenden kann das vereinfachte Verfahren angewendet werden, wenn es dazu eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber gibt.
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