Im Unterschied zu den Wahlberechtigten sind jugendliche Beschäftigte bis zu ihrem vollendeten 25. Lebensjahr wählbar (§ 60 Abs. 1, 61 Abs. 2 BetrVG).
Um sich zur Wahl aufstellen zu lassen, benötigt der/die Kandidat/in Unterstützer/innen aus dem Kreis der Wahlberechtigten (min. fünf Prozent). Unabhängig von der Betriebsgröße reichen 50 Unterstützende in jedem Fall aus, es müssen aber mindestens drei Unterschriften sein. In kleinen Betrieben bis zu 20 Wahlberechtigten reichen bereits zwei Unterstützungen.
Alternativ dazu kann auch die im Betrieb vertretene Gewerkschaft Wahlvorschläge einreichen. Dazu sind Unterschriften von zwei Gewerkschaftsbeauftragten nötig.
DRUCKANSICHT (.PDF)