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JAV-Wahlen (BetrVG)

Wer führt die Wahl durch?

Die Wahl der JAV wird von einem Wahlvorstand organisiert und geleitet.

Er wird durch den Betriebsrat bestellt und besteht in der Regel aus drei Mitgliedern. Mindestens Eines muss wählbar zum Betriebsrat sein, also volljährig und mindestens sechs Monate betriebszugehörig. Nach Möglichkeit sollten beide Geschlechter vertreten sein. Für die Durchführung der Wahl kann der Wahlvorstand mehrere Wahlhelfer hinzuziehen.

Ein Mitglied muss den Vorsitz des Wahlvorstandes übernehmen. Es vertritt den Vorstand nach Außen. Für jedes Mitglied ist weiterhin ein Ersatzmitglied zu bestimmen, damit der Wahlvorstand jederzeit vollzählig arbeiten kann.

Wichtig:

Der Betriebsrat muss den Wahlvorstand spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der alten JAV einberufen. Im vereinfachten Verfahren ist die Frist auf vier Wochen reduziert. Ratsam ist jedoch ein früherer Termin, um für die notwendigen Vorbereitungen ausreichend Zeit zu haben.

Versäumt der Betriebsrat die Bestellung des Wahlvorstandes innerhalb der Frist oder wird er aus anderen Gründen nicht tätig, gibt es dennoch Möglichkeiten zur JAV-Wahl:

  • Bis zu sechs Wochen vor dem Ende der JAV-Amtszeit können drei Wahlberechtigte oder die im Betrieb vertretene Gewerkschaft die Einsetzung eines Wahlvorstandes beim Arbeitsgericht beantragen.
  • Bis zu sechs Wochen vor dem Ende der JAV-Amtszeit können auch der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen.

Im vereinfachten Verfahren beträgt die Frist statt sechs nur drei Wochen.

Der Wahlvorstand tagt in nicht öffentlichen Sitzungen. Alle seine Aktivitäten gelten als reguläre bezahlte Arbeitszeit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Um Beschlüsse zu fassen, reicht die einfache Mehrheit aus. Weiterhin muss er eine Betriebsadresse festlegen, unter der er zu erreichen ist. Über diese Regelungen hinaus kann sich der Wahlvorstand eine schriftliche Geschäftsordnung geben.