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Urlaub für Auszubildende

Infos für betriebliche Interessenvertretungen

Urlaub – die schönste Zeit des Jahres! Damit sich alle Auszubildenden in dieser Zeit sicher fühlen und sie in vollen Zügen genießen können, hat die ver.di Jugend ein paar wichtige Infos für betriebliche Interessenvertretungen zusammengestellt: Die prägnantesten Mitbestimmungsrechte sowohl nach Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG), als auch nach Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Die gesetzlichen Grundlagen für Urlaubslänge und -zeitpunkt sowie Urlaubsentgelt sind zunächst im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt, für Jugendliche gilt dazu § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG).

Länge des gesetzlichen Mindesturlaubs
24 Werktage – das ist gemäß § 3 BUrlG die gesetzliche Mindesturlaubsdauer. Der Urlaubsanspruch ist bei noch nicht Volljährigen nach Alter gestaffelt: Laut § 19 des JArbSchG hat der Arbeitgeber allen unter 16-jährigen einen Jahresurlaub von 30 Werktage zu gewähren. Wer noch keine 17 Jahre alt ist, bekommt 27 Werktage Urlaub und alle unter 18-jährigen 25 Werktage. Als Werktage gelten Montag bis Samstag.

Gesetzlich sind jedoch lediglich Mindeststandards festgelegt. Im Geltungsbereich eines längeren tarifvertraglichen Urlaubsanspruchs oder einer günstigeren Regelung durch eine Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung haben die Gesetze nur noch eingeschränkte Bedeutung. Ob ein Tarifvertrag oder arbeitsvertragliche Zusatzregelungen auch für euren Betrieb oder eure Dienststelle gelten, erfahrt ihr im Zweifel von eurem BR oder PR bzw. von eurer ver.di Jugend vor Ort.

Wichtig: Nach § 4 BurlG wird der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Das heißt aber nicht, dass Auszubildende erst nach sechs Monaten Urlaub nehmen dürfen. Innerhalb des ersten Halbjahres besteht vielmehr nur Anspruch auf anteiligen Jahresurlaub für die Monate, die ein_e Auszubildende_r bereits im Betrieb dabei ist.

Weitere Infos zur individuellen Berechnung des Urlaubsanspruchs findet ihr auf ausbildung.info.

Urlaubsgrundsätze für Auszubildende
Damit im Betrieb alles rund läuft, müssen die Urlaubswünsche der einzelnen Beschäftigten in Einklang gebracht werden. Zu diesem Zweck bestimmen die JAV und der BR oder PR mit bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs. Entsprechende Regelungen finden sich in § 87 Abs.1 Nr.5 BetrVG als auch in § 75 Abs.3 Nr.3 BPersVG.

Der Arbeitgeber kann den Urlaub im vom Beschäftigten gewünschten Zeitraum nur unter folgenden Voraussetzungen verweigern:

  • dringende betriebliche Belange (unwahrscheinlich, denn Auszubildende sind schließlich nicht als Vollkraft, sondern zusätzlich im Betrieb)
  • Urlaubswünsche anderer Auszubildender, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorzug verdienen (wenn diese beispielsweise Kinder haben)

In der Praxis wird die Wahlfreiheit der Auszubildenden jedoch eingeschränkt durch das Gebot der Urlaubsgewährung während der Berufsschulferien. Hier sollten JAVen genau darauf achten, dass der Betriebs- bzw. Personalrat bei der Vereinbarung allgemeiner Urlaubsgrundsätze mit dem Arbeitgeber die besondere Situation der Auszubildenden angemessen in der Vereinbarung berücksichtigt.

Und nicht vergessen: Bei der Beschlussfassung der „Urlaubsgrundsätze für Auszubildende“ durch den BR bzw. PR ist die JAV im vollen Umfang stimmberechtigt!

Widerruf des Urlaubs
Darf der Arbeitgeber bereits gewährten Urlaub wieder zurücknehmen oder sogar Auszubildende aus dem Urlaub zurückrufen? Im Zuge von Personalengpässen oder Auftragsspitzen versuchen Arbeitgeber in der Praxis regelmäßig, einmal genehmigten Urlaub zu widerrufen.

Hier gilt ganz klar: Auszubildende brauchen sich darauf nicht einzulassen! Denn bereits gewährter Urlaub – egal ob durch Urlaubsplan oder genehmigten Urlaubsantrag – kann nicht einseitig widerrufen werden (siehe dazu Bundesarbeitsgericht, 29.01.1960, Arbeitsrechtliche Praxis Nr. 12 zu § 123 Gewerbeordnung).

Allerdings sollten Auszubildende auch niemals einfach so in Urlaub gehen, sondern sich vorher an JAV oder BR bzw. PR wenden, um die Sache abzuklären. Daneben steht Auszubildenden natürlich im zweiten Schritt auch der Weg zum ver.di Rechtsschutz offen.

Zurückpfeifen gilt jedenfalls nicht: Wenn der wohlverdiente Urlaub erst mal angetreten ist, darf der Arbeitgeber Auszubildende nicht zurückrufen. Ebenso wie an freien Tagen müssen Auszubildende auch nicht im Urlaub für den Arbeitgeber erreichbar sein.

Krankheit im Urlaub
Wenn Auszubildende während ihres Urlaubs erkranken, verfällt dieser nicht. Bei Vorlage eines ärztlichen Attests bleibt er erhalten. Achtung: Die Tage dürfen Auszubildende nicht einfach an den Urlaub anhängen, sondern sie müssen zur zeitlichen Lage eine neue Vereinbarung mit dem Arbeitgeber treffen.

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