Zur Wahl dürfen sich alle Beschäftigten unter 26 Jahren aufstellen lassen. Auch diejenigen, die schon ausgelernt haben und über 18 Jahre alt sind (§ 58 Abs. 3 BPersVG).
Im Unterschied zu den Wahlberechtigten sind Beschäftigte bis zu ihrem vollendeten 26. Lebensjahr wählbar (§ 58 Abs. 3 BPersVG).
Wahlkandidaten/-innen müssen seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde angehören. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle in diesem Bereich ist dabei nicht von Belang (§ 14 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 3 BPersVG).
Nicht wählbar sind Beschäftigte, die seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind (§ 13 Abs. 1 i.V.m. §14 Abs. 1 und § 58 Abs. 3 BPersVG).
Wahlunterstützer/-innen
Um sich zur Wahl aufstellen zu lassen, benötigt der oder die Kandidat/-in aus dem Kreis der Wahlberechtigten (mind. fünf Prozent) Unterstützer/-innen.
Unabhängig von der Größe der Dienststelle reichen 50 Unterstützende in jedem Fall aus, es müssen aber mindestens drei Unterschriften sein – auch in Kleinstdienststellen.
Alternativ dazu kann auch die vertretene Gewerkschaft Wahlvorschläge einreichen. Dazu sind Unterschriften von zwei Gewerkschaftsbeauftragten nötig, die in der Dienststelle beschäftigt sind (§ 60 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 5 und 9 BPersVG).
