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Kay Herschelmann

Ausbildung auf Probe

JAV-Aufgaben während der Probezeit für Auszubildende

Als JAV habt ihr eine ganze Menge für die Auszubildenden zu tun: Ihr klärt sie über ihre Rechte und Pflichten auf, gebt ihnen Rückendeckung bei schwierigen Gesprächen und vertretet gegenüber dem Arbeitgeber ihre Interessen. Ein großes Thema ist für Auszubildende auch ihre Probezeit – dabei sollen sich Auszubildende und Betrieb oder Dienststelle vor allem gegenseitig kennenlernen. Und ihr als JAV könnt sie dabei unterstützen!

Auszubildende dürfen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) eine maximale Probezeit von vier Monaten (§ 20 BBiG) haben. Für Auszubildende nach dem Krankenpflegegesetz (KrPflG) beträgt dagegen die Probezeit bis zu sechs Monate.

Ein wichtiges Dokument zur Probezeit ist der Ausbildungsvertrag, der die genaue Dauer der Probezeit und die Kündigungsfristen regelt. Unter Umständen ergibt sich aus einer Tarifvertragsklausel eine kürzere Probezeit, diese muss dann über den Ausbildungsvertrag festgelegt werden.

Sollten Auszubildende vor der Ausbildung bereits ein Praktikum im Ausbildungsbetrieb absolviert haben, können JAVen mit dem oder der Ausbilder_in sprechen und ggf. eine kürzere Probezeit verhandeln – schließlich hat dann der oder die Auszubildende den Betrieb oder die Dienststelle ja bereits kennengelernt.

Was JAVen zur Probezeit wissen sollten
Während der Probezeit können sowohl Auszubildende als auch der Betrieb oder die Dienststelle von heute auf morgen und ohne Begründung das Ausbildungsverhältnis beenden. Dazu ist auf jeden Fall eine schriftliche Kündigung notwendig.

Ein Widerspruch gegen die Kündigung ist nicht möglich und macht auch keinen Sinn, da es ja laut Gesetz keinen Grund für die Kündigung braucht. Einzige Ausnahme: Die Auszubildende ist schwanger, der oder die Auszubildende ist schwerbehindert oder ist Mitglied der JAV. Hier gilt ein besonderer Kündigungsschutz für Betroffene.

Nach der Probezeit können Auszubildende nur noch in besonderen Fällen gekündigt werden. Oft ist die JAV die erste Anlaufstelle für Auszubildende. Sie kann über Rechte informieren, z. B. darüber, dass Betroffene, die innerhalb der Probezeit gekündigt werden oder selber kündigen, bis zum Zeitpunkt der Kündigung Anspruch auf alle Leistungen erworben haben (etwa auf Urlaub).

Kündigung in der Probezeit
Im Falle einer Kündigung während der Probezeit muss der Arbeitgeber der oder dem Auszubildenden seinen Gründe nicht mitteilen, jedoch muss er sie der JAV und dem Personalrat bzw. Betriebsrat erklären. Die Begründungen können vielfältig sein, meistens geht es allerdings um Dinge wie:

  • ungenügende schulische Leistungen
  • Fehlzeiten
  • Fehlverhalten
  • mangelnde soziale Kompetenz

Der Vorwurf gilt allerdings nur durch die Angabe von Gründen noch längst nicht als bewiesen! Ab wann eine Leistung wirklich als ungenügend oder mangelnd gilt, ist in der Regel nicht näher definiert. Gemeinsam mit dem Betriebsrat bzw. Personalrat können JAVen also hier kritisch hinterfragen und eine Absprache mit dem Arbeitgeber vereinbaren, die zum Schutz der Auszubildenden dient.

Keine Kündigung ohne betriebliche Interessenvertretung
Eine Kündigung während der Probezeit kann der Arbeitgeber zwar ohne Zustimmung der JAV und des Personalrats bzw. Betriebsrats durchführen. Allerdings muss er den Betriebsrat (§ 102 Abs. 1 BetrVG) bzw. den Personalrat (§ 79 Abs. 3 und 4 BPersVG, vgl. entsprechende Regelungen in den LPersVG) vor einer Probezeitkündigung anhören und ihm gegenüber auch begründen – anderenfalls ist die Kündigung unwirksam.

Da der Arbeitgeber auch ohne Zustimmung kündigen kann, darf hier keine Chance ungenutzt bleiben, den Arbeitgeber davon zu überzeugen, die Probezeitkündigung zurückzuziehen. Um ihre Einwände zu formulieren, haben Personal- bzw. Betriebsrat und die JAV anschließend eine Frist von lediglich drei Tagen.

In jedem Fall sollte dazu eine Anhörung der betroffenen Auszubildenden durch die JAV stattfinden. Außerdem sollte geprüft werden, ob sich mit dem Arbeitgeber nicht doch eine Weiterführung der Ausbildung aushandeln lässt.

Was könnt ihr als JAVen noch tun?
JAVen sollten bereits bei der Begrüßungsveranstaltung darauf hinweisen, dass sich die Auszubildenden bei Problemen möglichst frühzeitig melden. Nicht selten führen Probleme während der Ausbildung – z. B. Konflikte mit Vorgesetzten und Kollegen_innen – zu einem angespannten Arbeitsverhältnis und somit zu weiteren Auseinandersetzungen.

Sehr oft entspannt sich die Situation, wenn die Angelegenheit frühzeitig geklärt werden kann. JAVen können hier als Vermittler_innen fungieren und dadurch einer Kündigung in der Probezeit weitmöglich vorbeugen. Außerdem sollten bei entsprechenden Gesprächen Protokolle geführt werden für den Fall, dass sich Arbeitgeber Wochen oder Monate später nicht mehr oder abweichend an bestimmte Konfliktsituationen erinnern.

Hier werden Sie geholfen!
Mit den JAV1-4 Seminaren erhalten JAVen eine optimale rechtliche Grundlage und bekommen außerdem jederzeit Unterstützung bei ihrem_r Jugendsekretär_in vor Ort. Dasselbe gilt für Auszubildende, die als Mitglied von ver.di eine kostenlose Rechtsberatung in Anspruch nehmen können.

Wir wünschen euren Auszubildenden eine reibungslose Probezeit und euch viel Erfolg, eure Auszubildende bestmöglich dabei zu unterstützen!

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