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Foto: Oliver Haja / pixelio.de

Die JAV setzt sich für eine gerechte Urlaubsplanung ein

JAVen dürfen die Urlaubspläne im Betrieb mitbestimmen. Wir informieren über eure Rechte.

Urlaub ist vor allem zur Erholung da. Nicht selten gibt es aber zwischen Vorgesetzten und Auszubildenden Zoff um die richtige Urlaubsplanung im Betrieb. Als Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) könnt ihr gemeinsam mit dem Betriebs- oder Personalrat (BR oder PR) mitreden.

Die JAV sitzt mit im Boot
Als JAV steht euch vor allem über den BR und PR ein Mitbestimmungsrecht bei der Urlaubsplanung zu:

  • beim Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die §§ 65–68 in Verbindung mit den §§ 33 und 87 Abs. 1 Ziffer 5 BetrVG
  • beim Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) die §§ 61 und 62 in Verbindung mit §§ 39 und 75 Abs. 3 Ziffer 3 (vgl. entsprechende Regelungen in den Landespersonalvertretungsgesetzen)

Betriebs- und Personalräte haben ein volles Mitbestimmungsrecht zur Urlaubsplanung. Das umfasst übrigens sowohl Erholungs-, als auch Sonder- und Bildungsurlaub.

  • nach BetrVG § 87 Abs. 1 Ziffer 5
  • nach BPersVG § 75 Abs. 3 Ziffer 3

Das Mitspracherecht bezieht sich auf die Bestimmung des Urlaubstermins zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter_innen, auf die Erstellung eines Urlaubsplans und auf die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze.

Urlaub und Berufsschulzeit
Bei der Urlaubsplanung von Auszubildenden müssen natürlich auch Ausbildungsablauf und Berufsschulzeiten im Blick bleiben. Während der Berufsschulzeiten ist Urlaub nur in Ausnahmefällen möglich. Im Betrieb oder in der Dienststelle sind die Urlaubszeiten der Ausbilder_innen oder der mit der praktischen Ausbildung beauftragten Mitarbeiter_innen zu berücksichtigen.

Urlaubsablehnung
Nur in Ausnahmefällen darf der Arbeitsgeber einen Urlaubsantrag der Auszubildenden ablehnen. Das trifft bei “dringlichen betrieblichen Belangen“ zu.

Allerdings bedeutet das nicht, dass Auszubildende bei der ersten Krankschreibung im Betrieb aus dem Urlaub geholt werden dürfen.

Auch die Urlaubswünsche anderer Auszubildender können zu einer Ablehnung führen. Wer beispielsweise Kinder im Schulalter hat, darf den Erholungsanspruch vorrangig während der Schulferien nehmen.

Urlaubsverschiebung
Prinzipiell dürfen Vorgesetzte eine bereits feststehende Urlaubsgewährung nicht einseitig widerrufen.

Nur in Notfällen, also bei unvorhergesehenen und unabwendbaren Umständen, darf der_die Chef_in an die Treuepflicht als Auszubildende_r oder Mitarbeiter_in appellieren.

Die Voraussetzungen für eine Verschiebung sind jedoch sehr eng ausgelegt: In der Regel wird das Interesse der Beschäftigten und Auszubildenden höher wiegen als das betriebliche Interesse.

Teilurlaub oder voller Jahresurlaub
Die Anzahl der Urlaubstage hängt von der Dauer des Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisses ab. Erst nach sechs Monaten Wartezeit gilt der Anspruch auf einen vollen Jahresurlaub. Um die Wartezeit zu berechnen, zählt man ab dem ersten Arbeitstag die Beschäftigungsmonate, nicht die Kalendermonate.

 Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis mitten im Jahr, umfasst der Urlaubsanspruch nur einen Teilurlaub in Höhe von 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat.

Das gilt,

  • solange die Wartezeit noch nicht erfüllt ist.
  • wenn das Arbeitsverhältnis in der ersten Kalenderjahreshälfte endet, also vor dem 1. Juli. Ab dem 1. Juli gilt wiederum der volle Jahresurlaub.

Krankheit im Urlaub
Erkranken Auszubildende oder junge Beschäftigte während des Urlaubs, werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet. Voraussetzung ist ein ärztliches Attest, das die Arbeitsunfähigkeit nachweist.

Die Urlaubstage verfallen dann nicht, sondern werden neu verhandelt. Die arbeitsunfähigen Tage dürfen also nicht einfach an den bereits vereinbarten Urlaub angehängt werden. Das gilt auch, wenn die Erkrankung bereits vor Urlaubsantritt eingetreten ist. Am besten einigen sich Vorgesetzte und Auszubildende, wann die beste Zeit für die noch fehlenden Tage ist.

Unter Umständen sind solche Fälle durch Tarifbestimmungen oder eine Betriebsvereinbarung geregelt - hier lohnt sich also eine Prüfung!

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