
Freistellungsregelungen für die JAV-Arbeit
Wer Interessen gut vertreten will, braucht Zeit. Deshalb haben JAVen unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Freistellung von der Ausbildungs- und Arbeitszeit. Diese Befreiung von anderen Pflichten der Ausbildung und Arbeit ist gesetzlich geregelt und vor allem in größeren Unternehmen auch unerlässlich.
Die Arbeitsbefreiung muss laut Gesetz bestimmte Voraussetzungen erfüllen: Es handelt sich um die Durchführung einer JAV-Aufgabe (z. B. JAV-Sitzungen, Betriebsbegehungen, Besprechungen mit ver.di-Sekretärinnen und Sekretären) und die Arbeitsbefreiung ist zur ordnungsgemäßen Durchführung der JAV-Tätigkeit erforderlich.
In der Privatwirtschaft regelt die Freistellung das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), im öffentlichen Dienst auf Bundesebene das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) und in den Ländern gibt es in den Landespersonalvertretungsgesetzen (LPersVG) ähnliche Regelungen.
Einen grundsätzlichen Freistellungsanspruch für Mitglieder der JAV, wie er beispielsweise für den Betriebs- oder Personalrat geregelt ist, gibt es ab einer bestimmten Anzahl Wahlberechtigter leider nur im BPersVG nach §46 Absatz 4. Demnach sind JAVen ganz von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, ab 300 wahlberechtigten Arbeitnehmer_innen mit einem Mitglied, ab 601 mit zwei Mitgliedern und ab 1.001 drei Mitglieder (usw. siehe §46 Absatz 4).
Ansonsten gilt für JAVen, dass sie sich für die Durchführung ihre Aufgaben freistellen können. Was erforderlich ist, entscheidet die JAV, nicht der Arbeitgeber. In jedem Fall gehören dazu:
- JAV-Sitzungen sowie deren Vor- und Nachbereitung
- Teilnahme an PR- bzw. BR-Sitzungen
- Gespräche mit Auszubildenden
- Betriebsbegehungen
- konzeptionelle Tätigkeiten, etwa die Arbeit an Dienst- oder Betriebsvereinbarungen
- Erarbeitung einer Aktionskampagne
- Beratungsgespräche mit Ansprechpartner_innen von ver.di
JAVen müssen dem Arbeitgeber bzw. der Dienststellenleitung nicht mitteilen, was sie in der Freistellungszeit erledigt haben. Das geht Vorgesetzte nichts an und unterliegt im Zweifel sogar der Schweigepflicht als JAV.
Hat der Arbeitgeber Zweifel an der JAV-Freistellung, kann er diese gerichtlich überprüfen lassen. Für diesen Ernstfall lohnt es sich, im JAV-Büro eine Auflistung der JAV-Tätigkeiten und der jeweiligen Zeitaufwände zu dokumentieren. Die zeitliche Lage ihrer Tätigkeit wägt die JAV persönlich ab – dabei empfiehlt es sich natürlich, Ausbildungsablauf und Berufsschulzeiten zu berücksichtigen. Übrigens: Auch JAV-Mitglieder, die eine Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz machen, können sich ihre JAV-Arbeitszeit anrechnen lassen.
Nicht nur, falls es Probleme gibt, sollte der Betriebs- oder Personalrat immer über die Freistellung informiert werden. Es ist immer hilfreich, dieses Gremium im Rücken zu haben. Und wenn es tatsächlich zu Konflikten mit dem Arbeitgeber kommt, sollte neben dem Betriebs- oder Personalrat auch unbedingt die Gewerkschaft informiert werden. Nur so kann ver.di den bestmöglichen Rechtschutz vor Gericht gewähren.
Wenn JAV-Mitglieder über ihre normale Ausbildungs- bzw. Arbeitszeit hinaus JAV-Tätigkeiten nachgehen müssen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, zeitnah für einen Ausgleich in entsprechendem Umfang zu sorgen. Zu diesem Zweck reicht die JAV am besten monatsweise ein Schreiben beim Arbeitgeber ein, wie viele Stunden Mehraufwand bei JAV-Mitgliedern für ihre Tätigkeiten zusammengekommen sind. Auf keinen Fall auflisten, was in dieser Zeit gemacht wurde!
Nicht zulässig: Eine Minderung der Ausbildungsvergütung oder des Arbeitsentgelts aufgrund der JAV-Arbeit. Eine zusätzliche Freistellungsmöglichkeit bietet die Teilnahme an Seminaren und Tagungen.
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