Zum Inhalt springen
ver.di Jugend

Corona: FAQ für JAVen und Wahlvorstände zu den Wahlen 2020

ver.di hat Änderungen am BPersVG und an der Wahlordnung durchgesetzt, die die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Durchführung aller noch nicht abgeschlossenen Wahlen verbessern und eine leichtere Verschiebung der Wahlen ermöglichen, ohne dass eine JAV-lose Zeit eintritt und alle Wahlvorbereitungen wiederholt werden müssen. Das Bundeskabinett hat die Änderungen am 8. April 2020 beschlossen und der Bundestag wird sie bis zum 22. April beschließen. Die Regelungen treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft. In diesen FAQ stellen wir die genauen Änderungen im BPersVG und der Wahlordnung (BPersVWO) dar. Solltet ihr Probleme oder individuelle Fragen haben, könnt ihr euch an eure ver.di Jugend vor Ort wenden.

1. Wird es rechtliche Änderungen geben, damit die JAV-Wahlen nach dem BPersVG ordnungsgemäß durchgeführt bzw. im Ausnahmefall aufgrund der Corona-Situation verschoben werden können? 
Ja. ver.di hat Änderungen am BPersVG und an der Wahlordnung durchgesetzt, die die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Durchführung aller noch nicht abgeschlossenen Wahlen verbessern und eine erleichterte Verschiebung der Wahlen ermöglichen, ohne dass personalratslose Zeit eintritt und alle Wahlvorbereitungen wiederholt werden müssen.
Das Bundeskabinett wird die Änderungen am 8. April 2020 und der Bundestag bis zum 22. April beschließen. Die Regelungen treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft.
 
2. Welche Neuregelungen sind zu den JAV-Wahlen im BPersVG vorgesehen und welche in der Wahlordnung?
Für die regelmäßigen Wahlen im Jahr 2020 gilt, dass die Amtszeit bis 31. März 2021 verlängert wird, soweit bis dahin nicht gewählt wurde oder die JAV sich nicht konstituieren konnte.
In der Wahlordnung wird die allgemeine Anordnung von Briefwahl ermöglicht. Die Briefwahl kann ausschließlich oder zusätzlich zur Stimmabgabe im Wahllokal angeordnet werden. Wird die Briefwahl angeordnet und der Termin der Stimmabgabe verlegt, bleiben bereits getroffene Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl und eingereichte Wahlvorschläge bis 31. März 2021 gültig.
 
3.  Ab wann gelten die neuen Regelungen?
Alle Änderungen treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft.
 
4. Kann bereits jetzt auf Grundlage der neuen Regelungen gehandelt werden?
Ja. Mit dem Kabinettsbeschluss wird das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. ver.di hat im Vorfeld bei den Regierungsfraktionen um Unterstützung für geänderte Regelungen gebeten. Dazu gab es klare positive Signale. Dem jetzt mit der Bundesregierung gefundenen Kompromiss wird der Bundestag in der Sitzungswoche vom 20. bis 22. April ohne Zweifel zustimmen. Da die Regelungen rückwirkend zum 1. März in Kraft treten, werden alle Maßnahmen rückwirkend rechtmäßig.
 
5. Welche Probleme können mit den Änderungen gelöst werden?
Wenn beispielsweise wegen der Corona-Situation Dienststellen geschlossen sind, sich ein großer Teil der zur JAV-Wahl Wahlberechtigten im Homeoffice oder in Quarantäne befindet oder erkrankt ist oder wenn keine geeigneten Räume für die Stimmabgabe vor Ort zur Verfügung stehen, kann die Briefwahl allgemein angeordnet werden. Dies war bisher nicht zulässig. Wurde bereits Briefwahl allgemein angeordnet, obwohl dafür bisher keine Rechtsgrundlage bestand, wird dies rückwirkend geheilt.

Sind Wahlen auch bei Anordnung der Briefwahl nicht ordnungsgemäß durchführbar, weil bspw. Wahlvorstände keinen Zugang mehr zur Dienststelle haben, in Quarantäne oder durch andere Gründe gehindert sind, die Wahlen weiterzuführen, Briefwahlunterlagen nicht gedruckt oder versendet werden können, können die Wahlen bis maximal 31. März 2021 verschoben werden, ohne dass zuvor JAV-lose Zeit eintritt. Bereits getroffene Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen und eingereichte Wahlvorschläge bleiben bis zum 31. März 2021 gültig.

6. Haben die neuen Regelungen Auswirkungen auf JAV-Wahlen, die bereits durchgeführt sind?
Nein. Weder das Wahlverfahren noch die Wahlergebnisse werden im Nachhinein zum Nachteil der Wahlberechtigten oder der Wahllisten und Kandidat*innen beeinflusst. Wurde die Briefwahl angeordnet, wird dies nachträglich durch das Gesetz ermöglicht, so dass sich hieraus auch keine Anfechtungsgründe ergeben. Soweit Wahlen bereits abgebrochen oder verschoben wurden, gelten die neuen Regelungen auch in diesen Fällen. Eine Möglichkeit, abgeschlossene Wahlen zu wiederholen oder zu verschieben, wird nicht geschaffen.

7. Was können Wahlvorstände tun, die die JAV-Wahlen planmäßig zum bekannte gegebenen Termin der Stimmabgabe und –auszählung durchführen wollen?
Die Wahlvorstände können insbesondere die Briefwahl anordnen. Die Anordnung kann ausschließlich oder ergänzend zu einer persönlichen Stimmabgabe getroffen werden. Im Letzteren Fall bleibt es möglich, die Stimme auch im Wahllokal abzugeben. Dann müssen die Voraussetzungen vor Ort dafür geschaffen werden. Ggf. sollte dann ergänzend die schriftliche Stimmabgabe empfohlen, da die aktuellen Entwicklungen in der Corona-Situation nur bedingt Prognosen zulassen.

8. Was können Wahlvorstände tun, die eine ordnungsgemäße Durchführung der JAV-Wahlen auf absehbare Zeit nicht mehr für möglich halten?
Sie sollten zunächst Briefwahl anordnen und zugleich den Termin der Stimmabgabe und –auszählung auf einen Zeitpunkt bis spätestens 31. März 2021 verlegen. Es ist auch möglich, zunächst einen früheren Termin zu bestimmen und Stimmabgabe und –auszählung erneut zu verschieben, wenn die Wahlen immer noch nicht durchführbar erscheinen. Dadurch bleiben die Wahlvorbereitungen erhalten und müssen nicht von vorne begonnen werden.

9. Wer entscheidet über den neuen Termin von Stimmabgabe und Stimmauszählung?
Grundsätzlich ist dafür der jeweils zuständige Wahlvorstand verantwortlich. Die Wahlordnung zum BPersVG (§§ 36 BPersVWO) bestimmt allerdings, dass Wahlen für die örtlichen JAVen und die Stufenvertretungen einheitlich durchgeführt werden sollen. Diese Vorschrift ist bereits unter normalen Umständen im Regelfall einzuhalten. Dies gilt umso mehr, als in der gegenwärtigen Ausnahmesituation nicht nur einzelne Wahltermine auseinanderfallen könnten, sondern in großen Verwaltungen mit vielen Dienststellen die realen Verhältnisse eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen insgesamt als nicht gegeben erscheinen lassen. In dieser Situation folgt aus der Soll-Vorschrift eine erhöhte Verpflichtung, einheitliche Wahlen zu gewährleisten. Da der Hauptwahlvorstand und die Bezirkswahlvorstände für die jeweiligen Wahlen Anordnungen treffen können, geben sie das Zeitfenster vor.

10. Was können Wahlvorstände und JAVen tun, die weiteren Beratungsbedarf haben?
Sie können sich an ihre ver.di Jugend vor Ort wenden.

Hier könnt ihr die FAQ auch downloaden. In dem Artikel "FAQ zu Corona für die JAV-Arbeit" findet ihr weitere Informationen.

Drucken
Schliesse Suche

Was suchst du?