Schutzbestimmungen
JAV-Mitglieder genießen durch das Bundespersonalvertretungsgesetz (§ 10 BPersVG) einen besonderen Schutz vor persönlicher Benachteiligung und der Behinderung ihrer Tätigkeiten.
Das Gesetz untersagt jede Handlung, die eine Störung der JAV Arbeit verursacht (§ 10 BPersVG). Darunter fallen auch unbeabsichtigte, aber objektiv vorhandene Störungen.
Auch darf ein JAV-Mitglied wegen seiner JAV-Tätigkeit nicht schlechter gestellt werden als die Kolleginnen oder Kollegen. Diese Regelung bezieht sich auf Vorgesetzte, andere Beschäftigte und außerbetriebliche Stellen, wie z. B. die Berufsschule.
Eine Störung oder Behinderung der JAV-Tätigkeit kann z. B. vorliegen bei:
- Verhinderung bzw. Behinderung von JAV-Sitzungen oder JA-Versammlungen
- Verweigerung des Zugangs zu den einzelnen Arbeitsplätzen
- Verpflichtung der Beschäftigten zum Schweigen gegenüber der JAV
- Nichtbereitstellung der erforderlichen Räume und sachlichen Mittel
- eigenmächtigem Entfernen von JAV-Informationen und -Anschlägen vom Schwarzen Brett
Im Einzelnen sieht das Bundespersonalvertretungsgesetz folgende Schutzbestimmungen vor:
- Behinderungsverbot (§ 10 BPersVG)
- Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot (§ 10 BPersVG)
- Kündigungsschutz (§ 15 Abs. 2 KSchG, § 55 Abs. 1 i.V.m. § 105 BPersVG)
- Schutz vor Versetzung und Abordnung (§ 55 Abs. 2 i.V.m. § 105 BPersVG)
Um die Verweigerung der Übernahme aufgrund einer JAV-Tätigkeit durch die Arbeitgeber zu verhindern, genießen die JAV-Mitglieder besonderen Schutz (§ 56 BPersVG). Sie sollen auch während ihrer Ausbildung das JAV-Amt unabhängig und ohne Furcht vor späteren Nachteilen ausüben können.
Der besondere Schutz beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem das Wahlergebnis feststeht. Er bezieht sich auf alle amtierenden Mitglieder der JAV, Stufen-JAV und Gesamt-JAV . Die Dauer des Ausbildungsverhältnisses, die Dauer der Mitgliedschaft in einem der genannten Gremien und das Alter des Mitglieds spielen dabei keine Rolle. Ehemalige JAV-Mitglieder genießen den Schutz nach ihrem Ausscheiden aus der JAV noch ein weiteres Jahr.
Auch Ersatzmitglieder der JAV fallen unter die Schutzbestimmungen zur Übernahme, soweit sie mindestens einmal die Vertretung wahrgenommen haben und in ihrer Funktion tätig geworden sind (§ 56 BPersVG).
Dual Studierende besitzen, wenn sie Mitglied der JAV sind, für ihre Übernahme unterschiedliche Schutzrechte. Hierfür empfiehlt sich ein Gespräch mit ver.di in deiner Nähe.
Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, können sie die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses beantragen (§ 14 Abs. 3 BBiG). Die Ausbildung endet dann mit dem Bestehen der nächstmöglichen Wiederholungsprüfung.
In der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege und Geburtshilfe endet das Ausbildungsverhältnis nach drei Jahren, unabhängig vom Zeitpunkt der Prüfung. Besteht der Prüfling nicht, verlängert sich auch hier die Ausbildungszeit nach einem schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Prüfung, jedoch nicht länger als um ein Jahr.
Antrag stellen
Will ein JAV-Mitglied in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden, so kann es dies schriftlich von der Dienststellenleitung verlangen. Der Übernahmeantrag muss innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses gestellt werden. Auszubildende müssen dabei nur den Willen bekunden, weiterbeschäftigt zu werden. Ohne Begründung. Dabei ist die Schriftform zwingend notwendig.
Geben Auszubildende keine solche Willensbekundung ab und sind nicht ohnehin für die Weiterbeschäftigung vorgesehen, endet mit dem Ausbildungsende die Beschäftigung im Betrieb.
Für den Antrag auf Übernahme ist es ausdrücklich ratsam, sich von der ver.di Jugend vor Ort beraten zu lassen, da sie Erfahrung hat und auch bei einem eventuellen Gerichtsverfahren die anwaltliche Vertretung übernehmen kann.
Diese Schutzbestimmungen beziehen sich auch auf Auszubildende, die erst kurz vor dem Ende ihrer Ausbildung in die JAV gewählt wurden. Und zwar auch dann, wenn von Arbeitgeberseite bereits vor der Wahl mitgeteilt wurde, dass der oder die Betroffene nicht übernommen werden soll.
Auf diesen Schutz nach § 9 BPersVG können betroffene Auszubildende erst innerhalb der Dreimonatsfrist verzichten.
Widerruf
Bis zum Beginn des Arbeitsverhältnisses könne Auszubildende das Verlangen auf Weiterbeschäftigung widerrufen. Im Fall der Übernahme des JAV-Mitglieds erlangt dieses den besonderen Kündigungsschutz (§ 15 KSchG).
Gleichwertige Beschäftigung nach Übernahme
Wird das JAV-Mitglied übernommen, so hat es keinen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz. Die angebotene Stelle muss jedoch der erworbenen Qualifikation entsprechen (§ 56 BPersVG).
Ob die Übernahme nur in der Ausbildungsdienststelle oder auch in einer anderen Dienststelle geprüft werden muss, ist im Zweifelsfall vor dem Verwaltungsgericht zu klären. Am Beschlussverfahren nehmen die oder der Betroffene, die JAV und der Personalrat (PR) teil.
Will der Arbeitgeber ein JAV-Mitglied nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen, so ist er verpflichtet, dies dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung muss drei Monate vor der Abschlussprüfung erfolgen, Stichtag ist das Datum der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen (§ 56 BPersVG).
Hat ein JAV-Mitglied die Übernahme verlangt, kann die Dienststellenleitung den Übergang in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis nur durch ein Verwaltungsgerichtsurteil verhindern. Dazu muss die Dienststellenleitung das Verwaltungsgericht innerhalb von zwei Wochen nach Ende des Ausbildungsverhältnisses anrufen. Ein solcher Nichtbegründungs- oder Auflösungsantrag ist begründet, wenn die Übernahme unter Berücksichtigung aller Umstände der Dienststelle nicht zugemutet werden kann.
Nach neuer Rechtsprechung gilt das Leistungsprinzip für JAV-Mitglieder, wenn es mehr Bewerbungen aus dem Ausbildungsjahrgang gibt, als offene Stellen zu vergeben sind.
Bewerben sich in diesem Fall Auszubildende mit einer besseren Abschlussnote als ein JAV-Mitglied, ist der Dienststelle die Übernahme des JAV-Mitglieds nicht zumutbar.
Bei allen Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung von Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern hat der PR ein uneingeschränktes Mitbestimmungsrecht (§ 63 BPersVG).
Folgende Maßnahmen betreffen die Berufsbildung:
- Errichtung von Ausbildungswerkstätten
- Festlegung der Gruppengröße für Auszubildende
- der betriebliche Unterricht
- Regelungen zum Gesamtverlauf oder Einzelheiten der Berufsausbildung (zum Beispiel die Zuweisung von Auszubildenden an einen bestimmten Ausbildungsplatz).
Ausgenommen von der Mitbestimmung durch den PR sind nur die Festsetzung der Ausbildungsquote und die tatsächliche Durchführung der Ausbildung (zum Beispiel welche Aufgabe die Ausbildungskraft im Einzelfall stellt).
Die Mitbestimmungsrechte im Betrieb stehen in erster Linie dem Personalrat (PR) zu. Da sie auch für die JAV-Arbeit relevant sind, werden sie hier kurz vorgestellt.
Eine Möglichkeit, die Mitbestimmungsrechte umzusetzen, stellen Dienstvereinbarungen dar (§ 63 Abs. 3 BPersVG). Die Dienststellenleitung ist allein für die Durchführung der Vereinbarung zuständig. Dem PR ist es verboten, einseitig in die Leitung des Dienstbetriebes einzugreifen. Es gehört jedoch zu seinen Überwachungspflichten, zu kontrollieren, ob die Dienstvereinbarungen ordnungsgemäß umgesetzt werden.
Betreffen die Vereinbarungen auch die Jugendlichen und Auszubildenden, so hat die JAV gemeinsam mit dem PR deren ordnungsgemäße Durchführung zu überwachen.
Der Kernbereich der Mitwirkung und Mitbestimmung von Beschäftigten umfasst Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter, soziale Angelegenheiten und Sachverhalte, die nicht durch gesetzliche oder tarifliche Regelungen geklärt sind (§ 63 BPersVG). In diesen Bereichen kann eine Maßnahme nur mit Zustimmung des PR getroffen werden.
Für Beamte und Beamtinnen hat der PR nur ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht. Seine Zustimmung ist hier nicht zwingend erforderlich (§ 78 BPersVG). Die oberste Dienstbehörde entscheidet endgültig (§ 82 Abs. 1 BPersVG).
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Dienststellenleitung und PR, die sich nicht durch Verhandlungen lösen lassen, wird die Angelegenheit der nächsten übergeordneten Dienststelle mit einer Stufenvertretung vorgelegt.
Kann der Konflikt auch auf dieser Ebene nicht gelöst werden, wird eine Einigungsstelle gebildet, soweit es sich um einen Mitbestimmungstatbestand handelt (§ 72 BPersVG). Diese entscheidet den Sachverhalt innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Anrufung.
Für den Beamtendienst kann die Einigungsstelle nur eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde abgeben, welche die endgültige Entscheidung in der Angelegenheit trifft.
Werde ver.di Mitglied
Gerade, wenn du wirklich gute JAV-Arbeit leisten willst, hast du als Mitglied die besten Karten. Wir sind dein Sprachrohr, immer beratend und unterstützend an deiner Seite. JAV und ver.di gehören einfach zusammen!
Für eine gerechtere Gesellschaft
Wir bilden euch mit Seminaren weiter: für den Arbeitsalltag und zu gesellschaftspolitischen Themen.
Mehr Geld und Übernahme
Wir handeln Tarifverträge aus, die euch mehr Geld bringen und eure Übernahme nach der Ausbildung sichern.
Beratung und Unterstützung
Wir bieten euch Beratung für euer Vorgehen, eigene Kampagnen und einen Rechtsschutz für alle Fälle.