Wer führt die Wahl durch?
Die Wahl der JAV wird von einem Wahlvorstand organisiert und geleitet. Dieser wird vom Personalrat bestellt und besteht in der Regel aus drei Mitgliedern (§ 100 Abs. 1 i.V.m. § 99 BPersVG). Mindestens ein Vorstandsmitglied muss zum Personalrat wählbar, also volljährig sein und mindestens sechs Monate dem Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde angehören. Nach Möglichkeit sollten beide Geschlechter im Vorstand vertreten sein.
Ein Mitglied muss den Vorsitz des Wahlvorstandes übernehmen. Es vertritt den Vorstand nach außen. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestimmt, damit der Wahlvorstand jederzeit vollzählig arbeiten kann.
Für die Durchführung der Wahl kann der Wahlvorstand mehrere wahlberechtigte Beschäftigte seiner Dienststelle als Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer hinzuziehen.
Fristen für die Einberufung des Wahlvorstandes
Der Personalrat muss den Wahlvorstand zur Durchführung der JAV-Wahl bestellen. Dafür ist kein bestimmter Zeitpunkt vorgeschrieben. Da das Wahlausschreiben spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe zu erlassen ist, empfiehlt es sich jedoch, den Wahlvorstand spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der alten JAV einzuberufen (§ 102 Abs. 1 BPersVG).
Versäumt der Personalrat die Bestellung des Wahlvorstandes innerhalb der Frist oder wird er aus anderen Gründen nicht tätig, gibt es dennoch Möglichkeiten zur JAV-Wahl. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht den Personalrat verpflichten, einen Wahlvorstand zu bestellen. Diesen Antrag können stellen:
- drei zur JAV wahlberechtigte Beschäftigte
- eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft
- die Leitung der Dienststelle
Der Wahlvorstand entscheidet selbst, ob er seine Sitzungen öffentlich oder nicht öffentlich durchführt. In jedem Fall muss er ein Protokoll der Sitzungen erstellen.
Alle Vorstandsaktivitäten gelten als regulär bezahlte Arbeitszeit.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder die für sie bestellten Ersatzmitglieder anwesend sind und sich an der Abstimmung beteiligen. Um Beschlüsse zu fassen, reicht die einfache Mehrheit aus (§ 46 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 4 WO). Bei fünf Mitgliedern wäre die einfache Mehrheit bei drei Stimmen erreicht. Werden in einer Sitzung Beschlüsse gefasst, ist darüber eine Niederschrift anzufertigen.
Weiterhin sollte der Vorstand eine Dienstadresse festlegen, unter der er zu erreichen ist. Darüber hinaus kann er sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben.