Wer darf gewählt werden?
Zur Wahl dürfen sich alle zur berufsausbildung Beschäftigten (z.B. Azubis oder dual Studierende) unabhängig vom Alter und alle Beschäftigten unter 26 Jahren aufstellen lassen. Auch diejenigen, die schon ausgelernt haben und über 18 Jahre alt sind (§ 100 Abs. 2 BPersVG).
Im Unterschied zu den Wahlberechtigten sind Beschäftigte bis zu ihrem vollendeten 26. Lebensjahr wählbar (§ 100 Abs. 2 BPersVG).
Wahlkandidierende müssen seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde angehören. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle in diesem Bereich ist dabei nicht von Belang (§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 100 Abs. 2 BPersVG).
Nicht wählbar sind Beschäftigte, die seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind (§ 14 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 und § 100 Abs. 2 BPersVG).
Wahlunterstützende
Um sich zur Wahl aufstellen zu lassen, benötigt der oder die Kandidierende aus dem Kreis der Wahlberechtigten mindestens fünf Prozent Unterstützerinnen und Unterstützer.
Unabhängig von der Größe der Dienststelle reichen 50 Unterstützende in jedem Fall aus, es müssen aber mindestens drei Unterschriften sein – auch in Kleinstdienststellen.
Alternativ dazu kann auch die vertretene Gewerkschaft Wahlvorschläge einreichen. Dazu sind Unterschriften von zwei Gewerkschaftsbeauftragten nötig, die in der Dienststelle beschäftigt sind (§ 102 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 2 und 5 BPersVG).